Voraussetzungen der Abmahnung Für die erfolgreiche und rechtmäßige Abmahnung sind verschiedene Angaben erforderlich. Wenn Sie diese bereits ermittelt haben, so kann eine Abmahnung schnell und
unbürokratisch erfolgen. Z. T. sind bestimmte Angaben aber auch nur durch eine Anforderung eines Anwalts zu bekommen. Im folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Erfordernisse einer Abmahnung
©
2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME]1. Anspruchsgegner
Der Anspruchsgegner muss klar bezeichnet werden können, d. h. vor allen Dingen muss eine postalische Adresse bekannt sein. Gerade, wenn später ein Rechtsstreit oder eine Vollstreckung erfolgen
soll, muss dies eine real existierende und nicht bloß eine Scheinadresse sein. Schwierigkeiten bereitet immer wieder die genaue Bezeichnung von Firmen, wenn zugleich der Geschäftsführer gehandelt hat und
dieser ggf. auch noch als Geschäftsführer anderer Firmen agiert. Im Grunde gelten dann aber die Regeln des Zivilprozesses zur Benennung von Parteien. Zur Sicherheit ist aber eine gemeinsame Abmahnung und
eine spätere Klage gegen die möglichen Firmen zu denken. Rechtstipp: Achten Sie darauf, dass nicht eine parallele Mehrfachabmahnung erfolgt, d. h. insb. jede Abmahnung gesondert abgerechnet wird.
Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH eine missbräuchliche Mehrfachabmahnung und dies könnte zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung führen. Zuweilen ist es möglich, dass mehrere
Anspruchsgegner in Betracht kommen. Deutlich wird dies bei Fällen der Markenverletzung oder Beleidigungsdelikte in Internet-Foren, Gästebücher oder Online-Auktionen: Dort kann regelmäßig die Veröffentlichung
von dem Betreiber der Internet-Plattform verlangt werden. Auch hat er soweit zumutbar Auskünfte über den eigentlichen Anbieter bzw. Verfasser zu geben; ggf. auch technisch zumutbare Vorkehrungen gegen
weitere Verstöße zu treffen. Die Betreiber sind aber in der Regel nicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten verpflichtet, wenn sie nicht vorher zu einer Unterlassung bzw. Löschung aufgefordert wurden.
Von dem Verfasser der Beiträge bzw. Anbieter kann dagegen Unterlassung und auch Kostenerstattung für die Abmahnung verlangt werden.
©
2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME]2. Anspruch
Der geltend zu machende Anspruch ist möglichst genau zu benennen. Dabei sollten Beweismittel bereits benannt werden (s. dazu unten). Der rechtliche Grund - also letztlich eine Paragraphenangabe
muss nicht notweniger Weise erfolgen. Er ist aber in der Regel gerade bei anwaltlichen Abmahnungen sinnvoll, da einer solchen Angabe eine klarstellende Funktion zukommt. Da die Abmahnung eine warnende
Funktion für die Zukunft entfalten soll, muss der Anspruch hinreichend klar erkennbar sein. Dass der Abmahnende sich lediglich auf "seine Rechte" oder alle "ihm zustehenden Titel" beruft
ist mit Sicherheit nicht ausreichend. Erst wenn er zu solchen Angaben ergänzende Auflistungen beifügt kann der Abgemahnte den Anspruch und dessen Berechtigung prüfen und ggf. seinen Fehler erkennen.
Ansprüche können sich zum Beispiel ergeben aus:
- Ehrverletzenden Äußerungen
- Unberechtigter Verwendung von Firmenbezeichnungen oder Namen
- Verwendung fremder Marken
- Herstellung oder Angebote von Verfahren oder Gegenständen, die einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz beeinträchtigen
- Herstellung oder Angebote die fremde Urheber- oder Titelrechte verletzen
- Handlungen, die Miet- oder Arbeitsverträge verletzen
Rechtstipp: Der Anspruch sollte nicht zu weit und nicht zu eng formuliert werden! Die Formulierung setzt daher in der Regel eine genaue tatsächliche Prüfung des Verstoßes und eine genaue
Überprüfung der Rechtslage voraus. Ist der Anspruch zu weit formuliert, kann der Abgemahnte berechtigter Weise Einwendungen erheben und muss ggf. die Kosten der Abmahnung nicht tragen; ist der Anspruch zu
eng formuliert, müssen andere Verstöße erst separat abgemahnt werden. Nur geringfügige Abweichungen machen eine Abmahnung aber nicht unwirksam oder unerheblich.
Mit der Abmahnung ist die Berechtigung für den Anspruch nachzuweisen, soweit dies zumutbar ist. Besonders einfach ist dies bei eingetragenen Marken: Dort kann einfach eine Kopie der
Markeneintragung beigefügt werden und die Angaben werden so für den Abgemahnten nachprüfbar. Besonders heikel ist die Situation bei Vereinigungen, insbesondere so genannten Abmahnvereinen. Dies sind
Zusammenschlüsse von Wirtschaftsunternehmen oder zuweilen auch nur von völlig unbeteiligten Dritten, die tatsächliche oder vorgebliche Verstöße abmahnen. Ziel solcher Vereinigungen ist entweder tatsächlich
ein faires Wirtschaftsverhalten oder doch nur die Erzeilung von Einnahmen durch die Stellung von Kostenrechnungen an die Abgemahnten. Rechtstipp: Während Abmahnungen gegen große
Wirtschaftsunternehmen in der Regel nur von wirklich wettbewerblich interessierten Vereinigungen, z. B. Verbraucherverbänden, erfolgen sind Abmahnungen gegenüber Verbrauchern durch solche Vereinigungen
oftmals dubios. In den letztgenannten Fällen ist ganz besonders auf den Nachweis der Inhaberschaft der Ansprüche, ggf. einer zulässigen Abtretung zu achten. Auch eine verdächtig hohe Kostenrechnung sollte
Argwohn wecken.
Bei der anwaltlichen Abmahnung oder einer Abmahnung durch einen sonstigen Vertreter sollte eine Vollmacht oder ein Vertretungsnachweis beigefügt werden. Bei der Postversendung sogar eine
Originalvollmacht. Gegenwärtig ist immer noch umstritten, ob sonst eine sofortige Zurückweisung der Anfechtung nach § 174 BGB zulässig ist. Um diese Risiko auszuschließen, sollte also eine (Original-)
Vollmacht beigefügt werden.
Von dem Abgemahnten ist eine Handlung oder ein Unterlassen für die Zukunft zu fordern. Für Verstöße in der Vergangenheit ist eine Abmahnung nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgt - also
in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Sie ist aber auch dann nur erforderlich, wenn aufgrund des ersten Verstoßes weitere Verstöße für die Zukunft zu erwarten sind, d. h. eine Wiederholungsgefahr anzunehmen
ist. Rechtstipp: Bei einem einmal nachgewiesenen Verstoß gegen Schutzrechte ist die Rechtsprechung recht großzügig bei der Bejahung einer Wiederholungsgefahr. Kann die also nicht gänzlich
ausgeschlossen werden - z. B. weil ein Unikat verkauft und bereits übergeben wurde - dann wird diese regelmäßig vorliegen. Die Benennung der vorzunehmenden Handlung - dies ist meist bei Miet- und
Arbeitsvertraglichen Abmahnungen der Fall - oder des Unterlassens - z. B. im gewerblichen Rechtsschutz - muss für den Abgemahnten vollziehbar sein. Es gilt der alte lateinische Rechtssatz: Ultra posse nemo
obligatur! (Sinngemäß: Niemand kann verpflichtet werden unmögliches zu tun.). Weiterhin darf nur dass verlangt werden, wozu der Abgemahnte aufgrund des bestehenden Anspruchs auch verpflichtet ist. Dies ist
in der Praxis oftmals ein nicht beachteter Grundsatz. Schließlich sollte der Abmahnung eine Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung beigefügt werden, die die Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht nochmals
deutlich darstellt. Mehr hierzu unter [
Handlungs- oder Unterlassungserklärung ].
Für den juristischen Laien ist dieser Punkt immer wieder überraschend: Wenn eine Anspruch besteht und auch eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegen, so ist damit trotzdem eine Abmahnung
nicht immer begründet. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn die Handlung oder das Unterlassen nicht gegen eine Rechtspflicht verstößt. Beispiele: Eine Domainbezeichnung verstößt nicht gegen
ein Firmenrecht, weil der Betreiber der Web-Site die dort hinterlegt ist in einem anderen Bereich tätig ist und keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Abmahnende kann zwar seine Rechte an einer Marke
durch Verkehrsgeltung nachweisen - dem abgemahnten stehen aber ältere Rechte (so genannter Prioritätsgrundsatz) zu und sonach ist eigentlich er der Berechtigte! Voraussetzungen der Abmahnung - [Fortsetzung]
©
2003 kanzlei-exner.de, kiel [ TOP][HOME]
Gesamtdesign © 2003 -2004 Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel |