1. Abmahnung - Begriff und Einführung a) “Abmahnung ist die Aufforderung zur Änderung eines unerwünschten Verhaltens. Die A. findet sich im
Arbeitsrecht, Mietrecht und Wettbewerbsrecht. Sie muss vielfach einer Kündigung vorausgehen (anders bei wichtigem Grund). Quelle: Köbler, "Juristisches Wörterbuch" 2004
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[HOME] b) "Die Abmahnung
ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen, das sich in der Praxis ungefähr seit dem Jahre 1960 entwickelt hat und durch das heute der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt wird. Man versteht hierunter die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich
durch eine genau bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft
zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung nach, so hat sich der Streit außergerichtlich erledigt, da der abmahnende Teil durch eine Unterwerfungserklärung des Verletzers wirksam gegen eine Wiederholung des fraglichen Wettbewerbsverstoßes geschützt ist. Durch das Erfordernis des Sollens wird klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (vgl. § 93 ZPO). Durch die Normierung der Kostentragungspflicht des Zuwiderhandelnden wird die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat
. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht indes nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst nur die erforderlichen Aufwendungen, wozu nicht in jedem Fall die Kosten der Einschaltung eines
Rechtsanwalts gehören." Quelle BT-Dr. 15/1487, - Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf des neuen UWG (2004) S. 25 © 2003 kanzlei-exner.de, kiel
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c) Abmahnungen sind aus rechtlicher Sicht dort erforderlich, wo der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht leicht erkennen kann (z. B. im
Bereich Gewerblicher Rechtsschutz - insb. Marken-, Patent- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Namensschutz) oder in einem Dauerschuldverhältnis mit dem Abmahnenden auf ein gewisses Vertrauensverhältnis
zählen darf (z. B. Arbeits- und Mietrecht). Ziel der Abmahnung ist es, das Fehlverhalten zu beseitigen. Erst wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, kann erfolgreich eine Kündigung oder Klage erfolgen und die
dazu erforderlichen Kosten verlangt werden. Wird die Klage ohne Abmahnung erhoben, so kann eine trotzdem erfolgte Kündigung wirkungslos sein oder der Beklagten muss bei sofortigem Anerkenntnis nicht die
Gerichtskosten tragen. © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] Die wirklich
zur Vermeidung des Fehlverhaltens durchgeführte Abmahnung ist in der Regel sinnvoll, wenn sie angemessene Folgen androht und die notwendigen Klarstellungen herbeiführt. Klare und verständliche Abmahnungen
mit eindeutigen Nachweisen bestehender Recht (z. B. Markennachweis per Kopie schon bei Abmahnung) sind dann angebracht und der Abgemahnte sollte das Verständnis aufbringen: Glück gehabt! Da bin ich nochmals
mit einem "blauen Auge davon gekommen. In vielen Fällen ist dieses "blaue Auge" dann die Erstattung der Kosten der Gegenseite, also grundsätzlich Anwaltskosten.
Eine Abmahnung ist aber insbesondere dann nicht erforderlich, wenn
- das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass er sofort unterbunden werden muss
- das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend verletzt ist, dass eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann (z. B. ein Buchhalter unterschlägt in seinem Arbeitsverhältnis Geld)
- die Verletzungshandlung bewusst und in mit Kenntnis der Rechtsfolgen eingegangen wird
Seit der Verbreitung des Internet und der Möglichkeiten des CD-Brennens werden aber auch Massenabmahnungen durchgeführt, z. T von solchen Ausmaßen, dass mit Recht von Abmahnwelle gesprochen
wird Typisch ist dabei für viele Abmahnungen, dass diese zu anderen Zwecken als zur Beseitigung eines Fehlverhaltens durchgeführt werden. Solche Zwecke können die Absicht sein, Wettbewerber unter Druck zu
setzen oder mit neuen Produkten oder Referenzprojekten vom Markt zu halten, eine eigene herausgehobene Marktstellung durch die Verhinderung von Wettbewerb zu erreichen (Behinderung durch Abmahnung) oder
schlicht behauptete Abmahnkosten einzustreichen oder anwaltliche Honorarforderungen zu generieren. Letzteres wurde auch in der Rechtsprechung bis hin zum BGH erkannt und als missbräuchlichen Abmahnung der
Erfolg versagt. ©
2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Mißbrauch wettbewerblicher Abmahnungen wird auch zunehmend in den Medien
thematisiert. So hat z. B. auch die Stiftung Warentest in Test 6/2006 auf eine ausufernde Verwendung wettbewerblicher Abmahnungen hingewiesen. Dort heißt es wörtlich: “Zunehmend geraten ahnungslose
ebay-Verkäufer mit dem Markenrecht in Konflikt. Einige dubiose Firmen nutzen das und verschicken Abmahnungen über Tausende Euro.” [ mehr hierzu
] 2. Rechtsgrundlagen Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abmahnungen existiert nicht. Sie ist daher eine (weit reichende) Herleitung der Rechtsprechung. Damit
einhergehend ist die betroffene Rechtsmaterie dadurch erschwert, dass in den unterschiedlichen Rechtsbereichen auch die von der Rechtsprechung angewendeten Rechtsregeln im Detail unterschiedlich sind.
Grundsätzlich sollte daher darauf geachtet werden, ob die Abmahnung aufgrund einer behaupteten Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses aus Vertrag (Arbeitsvertrag, Mietvertrag) oder wegen einer
behaupteten wettbewerblichen Verletzung erfolgt. Im ersten Fall gibt in der Regel der Vertrag die maßgeblichen Maßstäbe für die Bewertung dessen vor, was ein Verstoß ist, wer Berechtigter zu einer Abmahnung
sein kann (z. B. Eigentümergemeinschaft bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder "nur" Einzeleigentümer als Nachbar) und was der Umfang der vertraglichen Pflichten und damit letztlich eine
abmahnungsfähige Pflichtverletzung darstellt. Im zweiten Fall, also bei wettbewerblicher Verletzung sind es Gesetze (UWG, UrhG, BGB, PAngV, usw.) und die einschlägige Rechtsprechung, die zur Abfassung
oder Prüfung der Abmahnung die Maßstäbe setzen.[ mehr hierzu ] © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 3. Checklisten für Abmahnungen
a) Abmahnung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Arbeits- oder Mietvertrag) werden in der Regel als einfache schriftliche Mitteilungen gefertigt: Es ist anzugeben:
[Checkliste 1 - Abmahnung bei Dauerschuldverhältnissen]
- der Adressat
- Datum des Schreibens (ggf. Einschreiben)
- der Verstoß der Pflichtverletzung zu beschreiben
- ggf. eine Frist bis zu deren Ablauf die Pflichtverletzung einzustellen ist
- Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung beabsichtigter Maßnahmen
b) Im Fall von wettbewerblichen Verletzungen sind © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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[Checkliste 2 - Abmahnung wettbewerblicher Verletzung]
- Abmahnungsschreiben
(mit der genauen Bezeichnung des Adressaten, Datum des Schreibens (Einschreiben), Hinweis auf die eigenenRechte mit einem entsprechenden Nachweis (z. B. Kopie der
Markenurkunde); der Verstoß der Verletzung ist möglichst genau zu beschreiben (z. B. Ablichtung einer Internetseite), sofortige Einstellung der Verletzung oder ggf. eine Frist bis zu deren
Ablauf die Verletzung einzustellen ist und Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung beabsichtigter Maßnahmen)
- Unterlassungserklärung
- Regelmäßig: Kostennote
- (Original-) Vollmacht des abmahnenden Anwalts
[ mehr hierzu ] © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 4. Kostenerstattung allgemein Die Kosten einer rechtzeitigen und erforderlichen
Abmahnung durch einen Anwalt sind grundsätzlich erstattungsfähig. Als Rechtgrundlage hierfür werden regelmäßig §§ 683, 670 BGB herangezogen. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Arbeits- oder
Mietvertrag) wird es in der Regel zumutbar gehalten, ohne sofortige Einschaltung eines Anwalts das Fehlverhalten zu Rügen, also abzumahnen. Die Materie der wettbewerblichen Abmahnungen wird dagegen als
ungleich schwerer eingeschätzt, so dass hier die anwaltliche Beratung und Abmahnung in der Regel von dem zu Recht Abgemahnten zu bezahlen ist. Entsprechend wird eine Ausnahme da gemacht, wo eine Verletzung
offenkundig ist und sonach der Abmahnende keinen Rechtsrat benötigt. Die Grenzen für diese Ausnahme, also die Anerkennung einer Offenkundigkeit werden aber sehr eng gesteckt. Das Argument der
Rechtsprechung für die Kostenerstattung: Die Abmahnung ist selbst weniger kostenträchtig als ein gerichtliches Verfahren und daher im wohlverstandenen Interesse des Abgemahnten. Dies ist in der Praxis bei
einigen Abmahnwellen nicht mehr festzustellen. Entsprechend wurde nunmehr in den § 4 des UWG - in Kraft seit dem 08.07.2004 eine Wettbewerbshandlung als unlauterer Wettbewerb angesehen, die die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck [...] beeinträchtigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Grundsätze nun auch auf Abmahnungen mit
horrenden Honorarforderungen erstrecken und diese selbst als rechtswidrig einstufen wird.[ mehr hierzu ] © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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