EDV- / IT-Recht
Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden (Vorsicht: Unfreiwillige Komik!) Nach einem Stromausfall 2002 einer Stadtwerke AG (Beklagte) in einem Geschäftsbetrieb (Klägerin) und Überbrückung mit eigener Notstromversorgungsanlage wurde
versehentlich das 220-V-Netz der Klägerin mit dem 400-V-Netz der Beklagten verbunden. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klägerin verlangt
Schadensersatz in Höhe von ca. 26.000 EUR. Allerdings hat der Bundesgerichtshof für einen scheinbar vergleichbaren Fall – der versehentlich unter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des
Stromkunden, eines Landwirts, was zur Folge hatte, dass eine Milchkuh an der Viehtränke einen Stromschlag erlitt und verendete - von der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht erfasst. [...] § 6
AVBEltV hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Abnehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von
Überspannungsschäden durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die Möglichkeit, sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, hat den Verordnungsgeber dazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an
einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebsrisiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – VIII ZR 311/03 - Quelle: www.bundesgerichtshof.de, Bearbeitung von RA Siegfried Exner
nach: BGH Pressemitteilung Nr. 58/2004 © 2003 - 2004 kanzlei-exner.de, kiel
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Abmahnung und Gegenabmahnung Gegenabmahnung Bundesgerichtshof- I ZR 233/01 www.bundesgerichtshof.de
(bearbeitet von RA Siegfried Exner) Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nach BGB §§ 683, 670 ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn (a) die Abmahnung in tatsächlicher und /
oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder (b) wenn
seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 233/01
Hinweis (RA Siegfried Exner)::
Gegenwärtig werden verschiedene Abmahnwellen von Rechtsanwälten für prominente Mandanten im Bereich des Internet durchgeführt. Dabei werden z. B. fehlende oder fehlerhafte Betreiberangaben nach § 6 TDG
angeprangert oder der Vertrieb von Crack-Programmen für Kopierschutz von Musik- und Film-CDs oder der Vertrieb von Vervielfältigungsstücken. Gerade die Musikindustrie scheint dabei verstärkt Verkäufe über
die Auktionsplattform eBay in`s Visier zu nehmen. Die Abmahnung ist insoweit meist mit einer Unterlassungserklärung und einer anwaltlichen Kostennote verbunden. Ein Nachweis der anwaltlichen (Original-)
Vollmacht fehlt hingegen oft. In jedem Fall wissen die abmahnenden Anwälte in der Regel, dass die Abgemahnten nur selten anwaltlichen Rat nachsuchen. Dies auch deshalb, weil schon die Behauptung eines Falles
aus dem Wettbewerbsrecht die Rechtsschutzversicherungen der Abgemahnten in der Regel abwinken lässt: Keine Deckungszusage! Mit der o. g. Entscheidung hat der BGH damit eine entscheidende Hürde errichtet
und endlich Maßstäbe für die notwendige Gegenwehr der Abgemahnten gesetzt. Nunmehr können diese auch gegen die Abmahner vorgehen und so zumindest die anwaltlichen Kosten zurück erhalten.
Weiter Hinweise: www.gegen-abmahnung.de © 2003 - 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung (ROLEX) Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke "ROLEX" her und sind Inhaberinnen
entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter "ricardo.de" ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, [...]. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf
dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung … vom
Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise – die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM – weit unterhalb der Preise für echte
Rolex-Uhren lagen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. [...] Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die
Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), für den
Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten. Damit komme eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht. [...] Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse
sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Dagegen hat der
Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht
an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe. [...] Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 - Karlsruhe, den 12. März 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Pressemitteilung Nr. 31/2004, bearbeitet von RA Siegfried Exner) © 2003 - 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Dialer-Urteil des BGH (bearbeitet von RA Siegfried Exner
) Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2004 Kein Telefonentgeltanspruch
für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) Der u.a. für das Dienstvertragsrecht
zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder
0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß
gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten [...] Zahlung von rund 9.000 ¥. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen
Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC
heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im
Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der
Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar. Das Berufungsgericht hat
die Klage im wesentlichen abgewiesen. [...] Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin
zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen. Der Vertrag der Parteien enthielt
keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV treffe den Kunden aber keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern
er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und
Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. Der Beklagten und ihrem Sohn fiel
ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen
Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden. Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 - Karlsruhe, den 5. März 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de ) Anmerkung
von RA Siegfried Exner: Endlich hat der BGH mit der unsäglichen Praxis der Dialer aufgeräumt und den - "mitverdienenden" Telefongesellschaften die entsprechende Verantwortung
zugeordnet. Da die meisten Fälle von Dialer-Mißbrauch in der Praxis weit weniger Schaden anrichten, ist die Abwehr der erhobenen Ansprüche meist mühselig und unwirtschaftlich gewesen. Dass die
Mehrwertdienste zumeinst noch Inkasso-Unternehmen beauftragt haben, hatte eine enormen Zahlungsdruck verursacht. Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis nunmehr die Entscheidung nachvollzieht und entsprechende
unseriöse Dienste über die Regulierungsbehörde (www.regtp.de) endlich unterbunden werden. Für seriöse Anbieter bleibt zu hoffen, dass die Nutzer den Unterschied - z. B. durch die vorgeschriebenen Preisangaben.
Seitenaufmachung, etc. - zu unseriösen Anbietern wahrnehmen und so der "Marktplatz" Internet nicht Schaden nimmt. © 2003 - 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz (Headhunting EDV) [...] Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines
Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.
[...] Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder
Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in
Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings
darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb
des Arbeitsplatzes zu verabreden.[...] BGH, Urteil vom 4. März 2004 – I ZR 221/01 - Karlsruhe, den 5. März 2004 (Quelle: www.bundesgerichtshof.de Mitteilung der Pressestelle Nr. 26/2004, gekürzt von
RA Siegfried Exner)
© 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain
"kurt-biedenkopf.de" Der Kläger, der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen Kurt Biedenkopf, hatte von der
Beklagten DENIC die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage
verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt. In den Vorinstanzen hatte die
Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für
die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei. Der Bundesgerichtshof
hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach
der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der
Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter
bestehen. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01 - Karlsruhe, den 20. Februar 2004 (Quelle: www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 20/2004, bearbeitet von
RA Siegfried Exner ) Anmerkung (RA Siegfried Exner): Der Kläger muss nun die Gerichtsgebühren zahlen, da er im Rechtstreit
unterlegen ist. Wäre es nicht klüger gewesen diesen Betrag nach Löschung und Freigabe der Domain durch Dritte selbst zu sichern und mit einer ganz einfachen Webseite zu belegen? Wie sich in dem Fall
zeigt, kann eine umfassende Prüfung bestehender Namens- und Schutzrechte vor Sicherung einer Domain sinnvoll sein. Für übergangene Marken- oder Namensinhaber sind Abmahnung und Unterlassungserklärungen
möglich, deren Kosten im Erfolgsfall sogar die Gegenseite tragen muss. Bei Abwehr unberechtigter Ansprüche sind aber umgekehrt auch die Kosten des Abgemahnten zu tragen. © 2003 - 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Provider haftet für den Inhalt von Websites Ein Providers haftet für fremde Inhalte nur dann, wenn er diese gekannt hat. Diese
Kenntnis muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die in § 5 TDG geforderte Kenntnis sei eine zusätzliche Voraussetzung für die Haftung, denn die Norm bezweckt die Verantwortlichkeit für fremde
Inhalte einzuschränken. (BGH - Urteil vom 23.9.2003, Az. VI ZR 335/02) Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 23.09.2003, Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de Rechtstipp:
Auch vor der Inanspruchnahme einer Providers empfiehlt sich derzeit eine anwaltliche Abmahnung. [Kontakt]
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[TOP][HOME] Deep-Links dürfen veröffentlicht werden
Internetsuchdienste dürfen Nutzern zu bestimmten Themengebieten und Suchanfragen frei im Internet zugängliche Artikel und gleichzeitig die direkt auf
den jeweiligen Artikel führende URL (sog. Deep-Link) auflisten. Die Umgehung von Werbeeintragungen auf der Startseite des den jeweiligen Artikel verletze weder urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln,
noch die Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Auch ohne den Internetsuchdienst könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche
Datei zugreifen. Der Schutz der Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten rechtfertige nicht, dass nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik
ungenutzt blieben. (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 - "Paperboy") Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2003 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de © 2003 -204 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME]
Namen und Kennzeichen im Internet - insb. "Künstlernamen" Der Träger eines bürgerlichen Namens kann gegenüber einem Dritten,
der denselben Namen als Alias - Namen für seine Internetpräsenz verwendet, verlangen, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt (Unterlassungsanspruch). Die Verwendung eines fremden Namens als
Internet-Adresse stelle einen unbefugten Namensgebrauch dar, den der Träger des Namens untersagen lassen könne. Das Namensrecht schützt zwar Pseudonyme, wenn der Träger des angenommenen Namens im Verkehr
unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies sei bei einer bloßen Registrierung des Namens als Domain nicht der Fall. (BGH, Urteil vom 24.06.2003, Az. I ZR
296/00 - "Maxem") Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 27.06.2003 Fundstelle:
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[HOME] Widerrufsrecht im Fernabsatz trotz
Fertigung nach Kundenwünschen Dem Kunden, der einen PC nach seinen Wünschen zusammenbauen lässt, steht beim Fernabsatz ein
Widerrufsrecht zu. Die Anfertigung von Waren aus vorgefertigten Standardbauteilen, die leicht und mit verhältnismäßig geringem Aufwand auch wieder getrennt werden können, stellt keinen hinreichenden Grund
zum Ausschluss des Widerrufsrechts dar. (BGH, Urteil vom 02.04.2003, Az. VIII ZR 295/01) Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 02.04.2003 Fundstelle:
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[HOME] Werbung mit "umgekehrter
Versteigerung" kein Wettbewerbsverstoß Für jede Woche, die ein KfZ nicht verkauft wurde, wollte ein Händler einen
"Preisnachlass" von 300,-- DM geben.Dies hat der BGH für zulässig erklärt, insb. weil keine so genannten Mondpreise oder Verschleierungen solcher überhöhten Preise erkennbar waren. Der BGH ist
insoweit von seinem Urteil vom 20. März 1986 (Az. I ZR 228/83 - "Umgekehrte Versteigerung I") abgerückt. (BGH, Urteile vom 13.03.2003, Az. I ZR 146/00 und I ZR 212/00)
Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 17.03.2003 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
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Beweislast für Nichtzahlung Behauptet der Verkäufer bei einem sogenannten
Handkauf („Ware gegen Geld“), er sei nicht bezahlt worden, muss er das beweisen. Dieser von den üblichen Beweisregeln abweichende Grundsatz kann auch auf die Anzahlung bei einem teilfinanzierten Kauf
angewendet werden. Das klagende Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass dem Käufer der Computer ausgehändigt worden war, ohne dass er die sofort fällige Anzahlung von rund 1.000,- ¥ bezahlt hatte.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 6.12.2002, Az: 32 S 121/02; rechtskräftig) Mehr hierzu: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom Datum: 19.12.2002 Fundstelle: www.justiz-coburg.de.
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[HOME] © 2003 Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Telekommunikation und Datenschutz Vorlagefrage des BVerwG an den Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren Pressemitteilung zu BVerwG 6 C 23 und 24.03 – Beschlüsse vom 7. Juli 2004 Quelle: http://www.bverwg.de/ Die Klägerinnen wurden für die Erteilung notwendiger Lizenzen für
Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Gebühren in Höhe von etwa 67.300 ¥ bzw. 5.420.000 ¥ herangezogen. Sie haben die Gebührenbescheide nicht
angefochten und die Gebühren entrichtet. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Lizenzgebührenbescheide anderer Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen mit der Begründung aufgehoben hatte, dass die ihnen
zugrunde liegende Gebührenverordnung nichtig sei, haben die Klägerinnen die Aufhebung der sie betreffenden Bescheide und die Erstattung der geleisteten Gebühren begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den
Europäischen Gerichtshof angerufen: Auf der Grundlage des nationalen Rechts haben die Klägerinnen keinen Erstattungsanspruch. Fraglich ist aber, ob sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ein solcher
Anspruch ergibt, was ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht entschieden werden kann. Zu klären ist, ob die Erhebung der umstrittenen Gebühren nicht nur gegen nationales Recht, sondern darüber
hinaus auch gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, wäre die Frage zu beantworten, ob dem Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung zu entnehmen ist, die gemeinschaftswidrig
erhobenen Gebühren trotz der Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide nach nationalem Recht zu erstatten.
© 2003 -2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen
Mobilfunksendeanlagen Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine
Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. [...] Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu
unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. [...] Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht
begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. [...] Hierbei hat er (Anm. der
Tatrichter) indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen
festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen
Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. Urteile vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03 und V ZR 218/03 - Karlsruhe, den 13. Februar 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 15/2004 , gekürzt von RA Siegfried Exner)
© 2003 -2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] Anwendungsbereich der
Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten Wird auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und
diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise erkennbar gemacht, stellt dies nach dem Gemeinschaftsrecht eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Eine solche Handlung ist nicht
vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, da diese Verarbeitung personenbezogener Daten weder unter die Kategorie der die öffentliche Sicherheit betreffenden Tätigkeiten noch unter diejenige
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten falle. (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Az. C-101/01) Mehr hierzu: Pressemitteilung des EUGH vom 06.11.2003, Fundstelle: www.curia.eu.int Meine Ansicht : Diese Urteil
wird umfangreiche Auswirkungen auf die Internet-Landschaft entfalten. Darstellungen von Firmen im Netz, Betreiber von Single-Börsen, usw. müssen nun weit mehr tun, als allgemeine "Privacy" -
Erklärungen abgeben. © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - optimiert für Netscape Schriftlichen Einspruch gegen zu hohe Telefonrechnung Wer mit der Höhe seiner Telefonrechnung nicht einverstanden ist, muss das der Telefongesellschaft rechtzeitig schriftlich mitteilen.
Ansonsten darf diese die Verbindungsdaten löschen. Folge: der Kunde kann die vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen. Das Landgericht Coburg verurteilte einen Privatmann zu fast 8.000 ¥
Telefongebühren für fünf Monate. (Landgericht Coburg, Az: 13 O 159/01; rechtskräftig) Mehr hierzu: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 29.01.2002, Fundstelle: www.justiz-coburg.de
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[HOME] Wirtschaftsrecht Vergnügungssteuer für Diskothek mit integriertem Kino Die Stadt Braunschweig erhebt Vergnügungssteuer unter anderem auch für Tanzveranstaltungen. [...] Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte auf die Klage eines
Diskothekenbetreibers entschieden, dass er keine Vergnügungssteuer zahlen müsse, soweit seinen Gästen mit dem Eintrittspreis zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, in einem in der Diskothek integrierten
Raum Kinofilme anzusehen. [...] Der hiergegen gerichteten Revision der Stadt Braunschweig hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute stattgegeben. Schon bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die
Möglichkeit des Kinobesuchs im Betrieb der Klägerin das Eintrittsgeld aufwiege, habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass hier der steuerpflichtige Diskothekenbetrieb der Gesamtveranstaltung das
entscheidende Gepräge gebe und die von den Besuchern dabei notwendig mit erworbene Kinooption auch wegen des sehr kleinen Vorführraumes das für die Höhe der Kartensteuer maßgebliche Eintrittsgeld nicht
nennenswert schmälern könne. [...] BVerwG 9 C 3.03 - Urt. vom 3. März 2004 (Quelle:
www.bundesverwaltungsgericht.de
Pressemitteilung Nr. 14/2004: BVerwG 9 C 3.03 vom 03.03.2004, gekürzt von RA Siegfried Exner
) © 2003 kanzlei-exner.de, kiel
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Geschäftspraxis einer bundesweit tätigen Unternehmensberatung sittenwidrig
Das Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat die Klage einer bundesweit tätigen Unternehmensberatung auf Zahlung eines Honorars abgewiesen und zugleich dem beratenen Kunden einen Anspruch auf Schadensersatz
zugebilligt. Das Gericht befand: Die erbrachten Leistungen seien im Wesentlichen wertlos und die jahrelang geübte Geschäftspraxis, den Kunden sofort bei Übergabe von Teilleistungen ein Anerkenntnis im
Hinblick auf Grund und Höhe der geltend gemachten Rechnungsforderung unterzeichnen lassen, würden den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen. Das OLG hat damit die angewandten
Geschäftsmethoden der Klägerin als eine Form der Wirtschaftskriminalität gewertet hat. Die Geschäftspraxis sei darauf gerichtet, ein überhöhtes Honorar von 370 DM je Stunde für nahezu wertlose Arbeiten zu
fordern. Der Senat hat im Streitfall das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Betrugs (§ 263 StGB) festgestellt. (OLG Celle, Urteil vom 23.10.2003, Az.: 16 U 199/02)
Mehr hierzu: Pressemitteilung des OLG Celle vom 30.10.2003, Fundstelle: www.olg-celle.de © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Haftung von Vor- und Nachunternehmer Erstellen zwei Unternehmer
gemeinschaftlich eine Leistung und ist diese Fehlerhaft, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Beseitigung dieser Mängel, wenn diese Mängel nur einheitlich beseitigt werden können. Dies hat der BGH in
einem Rechtsstreit entschieden, als bei einem Bau eines Einfamilienhauses Fehler bei den Maurerarbeiten und dem Verputz zu Rissen im Außenputz geführt hatten. (BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. VII ZR 126/02)
Mehr hierzu: ZIP 2003, 1456 - Internet Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de Änderung der Rechtsprechung zu Vertragsstrafen bei Bauverträgen Der BGH hat die bisher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugelassene Höchstgrenze für Vertragsstrafen von 10% als unangemessen beanstandet. Dies
gilt jedoch zunächst nur für besonders hohe Auftragssummen (größer 13 Mio DM = ca. 6,5 Mio ¥). Im vorliegenden Fall ging es um einen Auftragswert von 28,2 Mio DM und damit eine Vertragsstrafe von 2,82 Mio
DM. Es bleibt abzuwarten, ob die Begrenzung auf 5% des Auftragswertes sich nunmehr schrittweise auf "kleinere" Auftragssummen ausdehnt. (BGH Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01)
Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 25.03.2003 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
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Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - optimiert für Netscape
Erteilung eines Werbeauftrags durch Auszubildende Wer für die Firma seines Arbeitgebers einen Werbeauftrag erteilt, kann
selbst zur Bezahlung verpflichtet werden, wenn er nicht bevollmächtigt ist. Das LG Coburg kam nach Beweisaufnahme zugunsten der beklagten Auszubildenden zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dem Vertreter
der Werbefirma vor der Unterschrift mitteilt hatte, nicht zur Unterschrift berechtigt zu sein. Deshalb sei ihre Haftung ausgeschlossen. (Landgericht Coburg, Urteil vom 26.7.2002, Az: 32 S 69/02;
rechtskräftig) Mehr hierzu: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 20.8.2002 Fundstelle:
www.justiz-coburg.de
© 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden
an einem Kraftfahrzeug Bei einem Verkehrsunfall im August 2002 entstand am Kraftfahrzeug des Klägers wirtschaftlicher
Totalschaden. Der Kläger erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines
gleichwertigen Ersatzwagens zugrunde. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert. [...] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers
zurückgewiesen. In allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließt der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit
sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der
Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. [...] Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a
UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Kläger hatte hierzu in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03
Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 42/2004, gekürzt von RA Siegfried Exner) Anmerkung (
RA Siegfried Exner): Der Hinweis auf
§§ 10, 25a UStG kann als ein Hinweis auf eine mögliches anderes Ergebnis sein. Für Anwälte verbirgt sich hier zudem das Risiko eines Haftungsfalles. © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] Wirtschaftsstrafrecht
Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 54/2004 (gekürzt von RA Siegfried Exner) Das Landgericht Bremen hat die drei Angeklagten, die Mitglieder des
Vorstands der mittlerweile in Konkurs gegangenen Bremer Vulkan Verbund AG (BVV AG) waren, jeweils wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung
der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die BVV AG hatte über zwischengeschaltete Tochterunternehmen im Jahr 1992 von der Treuhandanstalt die MTW-Schiffswerft in Wismar sowie die Volkswerft in Stralsund
übernommen, die zu Zeiten der ehemaligen DDR in einem Kombinat zusammengefasst waren. Um die nicht kostendeckend arbeitenden Werften zu erhalten, wurden in den Verträgen über den Verkauf der Werften
Zuschüsse in der Größenordnung von insgesamt über 1 Mrd. DM vereinbart. Damit sollte zum einen ein Ausgleich geschaffen werden für zu erwartende Aufwendungen aus Sozialplänen und für Verluste aus bereits
abgeschlossenen Geschäften. Weiterhin waren in dem Subventionsbetrag auch Investitionsbeihilfen in Höhe von über 600 Mio. DM vorgesehen, mit denen grundlegende Maßnahmen zur Modernisierung der Ostwerften
bezuschusst werden sollten. [...] Der Senat hat auch – im Anschluss an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – eine für den Untreuetatbestand nach § 266 StGB erforderliche
Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten hinsichtlich der den Ostwerften gewährten Investitionsbeihilfen verneint. Er hat jedoch das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, weil geprüft werden muss, ob die Angeklagten sich unter dem Gesichtspunkt eines existenzgefährdenden Eingriffs wegen Untreue strafbar gemacht haben. Alle Angeklagte waren als Organe der
Muttergesellschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verpflichtet, den Tochtergesellschaften diejenigen Mittel zu belassen, die diese für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigten. Insoweit traf sie eine den
Untreuetatbestand begründende Vermögensbetreuungspflicht jedenfalls im Hinblick auf die im Gesamtkonzern angelegten Gelder. [...] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat wegen eines
Wertungsfehlers zugleich den Strafausspruch aufgehoben, so daß in dem neuen Durchgang vor dem Landgericht die gegebenenfalls zu bildenden Strafen ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot festgesetzt
werden können. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03 - Karlsruhe, den 13. Mai 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de ) © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] Zur Strafbarkeit des unberechtigten
Herstellens von Audio-CDs für einen Auftraggeber im Ausland [...] Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen
unerlaubten Eingriffs in "Verwandte Schutzrechte" (Verwertung von Tonträgern entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz) zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen das Unterbleiben einer Verurteilung
wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung richtete, verworfen. [...] Im Auftrag einer bulgarischen Firma stellte TD zwischen Mai 1994 und Januar 1996 insgesamt 268.090 Audio-CDs her [...]. Die Verwertungsrechte
der durchweg ausländischen Tonträgerhersteller lagen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen deutschen Tochter- oder Schwestergesellschaften renommierter Musikfirmen. Weder die
bulgarischen Auftraggeber noch TD hatten die erforderliche Einwilligung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. [...] Der Senat hat im
Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, wonach das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz erfüllt. Nach dieser Vorschrift macht sich
strafbar, wer ohne Einwilligung des Berechtigten einen Tonträger vervielfältigt oder verbreitet. Die Strafbarkeit richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips
ausschließlich nach deutschem Urheberrecht. Die deutschen Leistungsschutzrechte, die auf Lizenznehmer übertragbar sind, gelten auch für die Tonträger der im vorliegenden Fall betroffenen Hersteller, die
ihren Sitz in den Vereinigten Staaten oder im Bereich der Europäischen Union haben. Dies ergibt sich aus § 126 UrhG in Verbindung mit dem Genfer Tonträger-Abkommen von 1973, dem die USA und Deutschland 1974
beigetreten sind. Da der strafrechtliche Schutz des Urheberrechtsgesetzes an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz anknüpft (Urheberrechtsakzessorietät), sind jedoch - abweichend von § 7 StGB -
nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant. Die inländischen Leistungsschutzrechte wurden hier nicht nur durch das Vervielfältigen der Tonträger, sondern auch durch deren Versand
ins Ausland verletzt. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urherberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland. [...]
BGH, Urteil vom 3. März 2004 – 2 StR 109/03 - Karlsruhe, den 3. März 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: www.bundesgerichtshof.de Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 23/2004, gekürzt von
RA Siegfried Exner ) © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
Mannheim hat den Angeklagten, einen 60jährigen Diplom-Ingenieur, wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten
Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es in Höhe von 43.459,80 EUR den Verfall in sein Vermögen angeordnet.
Der Angeklagte hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hatte danach nur noch über die
Revision der Verfallsbeteiligten zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Bohrsystemen, die zur Bearbeitung von Geschützrohren geeignet waren, hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin
den Verfall in Höhe des Verkaufserlöses von umgerechnet 193.312,77 ¥ angeordnet. Ihre Revision führte nun zur Aufhebung der Verfallsanordnung, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
die Lieferantin auf den von ihr vereinnahmten Kaufpreis von 193.312,77 ¥ bereits Steuern entrichtet hat oder solche festgesetzt wurden. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der
sogenannten Härteklausel (§ 73c StGB) bei der Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. Das Landgericht muss entsprechende Feststellungen nun nachholen und über die Anordnung des Verfalls neu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 1 StR 296/03 - Karlsruhe, den 1. April 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Quelle: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 37/2004 www.bundesgerichtshof.de ) © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Maritimes Recht Staatliche Beihilfen im Seeverkehr Die EU-Kommission
will mit neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr ein günstiges Steuerumfeld für Schiffseigner sichern, um der in Form von offenen Registern und Billigflaggen agierenden internationalen
Konkurrenz begegnen zu können. Hierfür können Nachlässe bei Steuern und Sozialabgaben für Seeleute gewährt und Instrumente wie Tonnagesteuerregelungen oder Ausbildungsbeihilfen eingesetzt werden. Die
Richtlinien wurden erlassen, um im Binnenmarkt einheitliche und zugleich effektive Bestimmungen zu schaffen. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, die Seeverkehrswirtschaft weiterhin mit
Steuererleichterungen zu unterstützen. Im Ergebnis solle so ein Beitrag zur Sicherung von Wettbewerbsfähigkeit und Qualität der Gemeinschaftsflaggen geleistet werden. (Pressemitteilung der EU-Kommission vom
30.10.2003) Mehr hierzu und Hintergründe finden Sie unter: http://www.eu-kommission.de © 2003 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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Urlaubsanspruch eines Kapitäns bei Seedienstuntauglichkeit Ein seit 1999
dauerhaft seeuntauglicher Kaptiän hatte Urlaubsgewährung verlangt, weil die Beklagte ihn nicht - wie sonst teilweise für beschäftigte Kapitäne praktiziert - zur Beaufsichtigung im Schiffsneubau eingesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand, dass Arbeitsunfähigkeit eine Urlaubsgewährung ausschließe (§ 58 Satz 1 SeemG, entspricht § 9 BUrlG). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger bei der
Beaufsichtigung von Schiffsneubauten einzusetzen und durch Urlaubsgewährung von dieser Tätigkeit zu befreien, denn ein solcher Arbeitsplatz war nicht verfügbar. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2003,
Az. 9 AZR 423/02) Mehr hierzu: Pressemitteilung des BAG 47/03 - Fundstelle:
www.bundesarbeitsgericht.de
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- optimiert für Netscape Sonstiges Anwälte können ihre Honoraransprüche regelmäßig nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend machen. Der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag ist der Wohnort bzw. Geschäftssitz des Mandanten. Weder aus der Natur des Anwaltsvertrages noch aus
der Verkehrssitte ergibt sich, dass Honoraransprüche am Kanzleiort erfüllt werden müssen. Zuständig für Klagen aus Honoraransprüchen ist damit das Gericht, in dessen Bezirk der Mandant seinen Sitz hat.
Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 8.12.2003 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
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Marken- und Kennzeichenrecht bei Filmtitel und Roman ("Winnetous Rückkehr) Dem Verlag der Romane steht kein Recht gegen eine Filmproduzentin zu, die Verwendung des Titels zu untersagen. Der BGH hat keine Verwechslungsgefahr bei den beiden
Titeln erkannt. Die Bekanntheit der Figur strahle nicht auf den Schutz des Romantitels aus. (BGH, Urteil vom 24.01.2003, Az. I ZR 171/00) Mehr hierzu: Pressemitteilung des BGH vom 24.01.2003 Fundstelle:
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[HOME] Anfechtung der
Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werdenDer u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer
Vaterschaftsanfechtungsklage verwertet werden kann. [...] Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus, ein
Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung dann regelmäßig durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird. Vielmehr muss der Kläger konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Auf eine „heimliche“
DNA-Vaterschaftsanalyse kann ein solcher Anfangsverdacht aus Rechtsgründen nicht gestützt werden. [...] die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung [verstößt] gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und rechtswidrig ist. Dieses Grundrecht des Kindes braucht auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden
Mannes zurückzustehen, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Deshalb darf das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden, auch nicht als
Grundlage eines Anfangsverdachts. Auch die Weigerung des Kindes oder der Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin, der Einholung einer solchen Analyse oder der Verwertung ihres Ergebnisses zuzustimmen,
ist als solche regelmäßig nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen. Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
Quelle:Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2005; www.bundesgerichtshof.de Karlsruhe, den 12. Januar 2005 © 2003 kanzlei-exner.de, kiel
[TOP][HOME] Bewertung
(und Bearbeitung des Urteils RA Siegfried Exner, Kiel):
Eine unter Umständen lebenslange Unterhaltszahlungen und die Folge des durch die Verwandtschaft begründeten Erbrechts sind für einen "falschen" Vater nicht gerade eine geringe Belastung. Hat er
aber nur einen Verdacht, dass er für eine so genanntes Kuckuckskind zahlt oder zahlen soll ohne sonstige Anhaltspunkte, so kann er kaum eine Überprüfung herbeiführen. Auch für den Anspruch auf Prüfung muss
er nach der Rechtsprechung des BGH mindestens einen "Anfangsverdacht" glaubhaft machen können. Aber wie soll dies z. B. in den vorliegenden Fällen nach Jahren auch geschehen?Dass die
Zulassung heimlicher Vaterschaftstest keine angemessene und konfliktarme Lösung bietet, zeigt die gegenwärtige Diskussion um die Strafbarkeit heimlicher Vaterschaftstests. Dennoch gebieten es nach Auffassung
des Verfassers das Rechtsstaatsgebot und die allgemeine Handlungsfreiheit der vorgeblichen Väter, dass hier auch zu ihren Gunsten Grenzen eingehalten werden: Ihnen muss eine Möglichkeit zu einem Antrag auf
Prüfung der tatsächlichen Abstammung zustehen. Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen solchen Antrag ist schnellstmöglich eine Klärung herbeizuführen. Dass ein solcher Antrag nicht unbedacht
gestellt wird, ist nicht zu besorgen, wenn der Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens belastet wird. Sofern dies nicht durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unterlaufen wird, sollten solche
Überprüfungsverfahren - gleich einem "selbständigen Beweisverfahren" in anderen Verfahren - so ausgestaltet werden, dass ein Minimum an familiärer Belastung entsteht. © 2003
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