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Abmahnungen - Anspruchsgrundlagen

Urteile zum Thema Anspruchsgrundlagen für Abmahnungen auf der Seite Online-law.de.

Sie wollen mehr zu dem Thema Abmahnungen und dem richtigen Verhalten bei dem Erhalt einer Abmanung erfahren? Dann folgen sie dieser verweisung ur Inhaltsübersicht von Gegen-Abmahnung.de: [Index]

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Die wesentlichen aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Abmahnungen

Kein Unterlassungsanspruch gegen Vanity-Nummern "Anwalt" u. a. ( Vanity-Nummer)
[direkt zu: Begriff Vanity-Nummer; Störerhaftung; Freihaltebedürfnis; Behinderungswettbewerb]

Kein Unterlassensanspruch gegen "nur Begünstigte" (Haar-Transplantationen)
[direkt zu: Reichweite standesrechtlicher Pflichten ]

Kein Anspruch wegen Abmahnung einer Endpreisangaben im Internet, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe ( Internet-Reservierungssystem)
[direkt zu: Abgabe Unterlassungserklärung; Endpreis]

Unmittelbarer Störer und Erklärungswert der Abgabe einer Unterlassungserklärung (Ausschreibung von Vermessungsleistungen)
[direkt zu: Erklärungswert der Abgabe einer Unterlassungserklärung; Schutz des Wettbewerbs]

Anspruch auf Abgabe einer inhaltlich bestimmten Unterlassungserklärung (Teilunterwerfung )
[direkt zu: Teilunterwerfung]

Abmahnung wegen markenrechtlicher Ansprüche (Ferrari-Pferd)
[direkt zu: Verwechselungsgefahr; markenrechtliche Ansprüche]

Gerichtliches Ordnungsgeld von 200.000,-- EURO nach Abmahnung gegen unzulässige Sonderveranstaltung (Fall C&A)
[direkt zu: unzulässige Sonderveranstaltung; Ordnungsgeld; Erschwerende Gründe]

Auslegung und Höhe der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung (Hotelfoto)
[direkt zu: Auslegung einer Unterlassungserklärung; Höhe der Vertragsstrafe]

Abmahnungen - Anspruchgrundlagen

- nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -

Alle Urteile finden Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs. Die Darstellung hier baut auf die Pressemitteilungen oder gekürzten und bearbeiteten Urteilen des BGH auf und sind durch RA Siegfried Exner bearbeitet.

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Kein Unterlassungsanspruch gegen Vanity-Nummer "Anwalt" u. a. (Vanity-Nummer)

BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - OLG Stuttgart. LG Ulm (Donau)
“Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).”
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte Vanity-Nummern mit der Belegung "Rechtsanwalt" oder ähnlichen Begriffen zu bewerben, zu vergeben und entsprechende Anträge auf Zuteilung solcher Nummern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im folgenden: Regulierungsbehörde) zu stellen. ...
Ein Rechtsanwalt, der sich telefonische Erreichbarkeit unter solchen Oberbegriffen (u. Rechtsanwalt: Anm. d. Bearbeiters) verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine Alleinstellung zu.
Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die persönliche Rufnummer (PR)/Vanity-Nummer mit einer Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbindung mit den Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung "Rechtsanwalt", "Anwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, zu vergeben oder entsprechende Anträge bei der Regulierungsbehörde auf Zuteilung dieser persönlichen Rufnummern/ Vanity-Nummern zu stellen.
Begriff: Bei den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben werden, handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im Telekommunikationsbereich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien und bundesweit nur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein bestimmtes Schlagwort zugeordnet ist. ...

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Berufungsgericht: Das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO wurde für begründet erachtet. Bereits die Mitteilung, es bestehe ein eigenes Kontingent, könne die ernsthafte Befürchtung wecken, dass die Beklagte den Begriffen "Rechtsanwalt" etc. entsprechende Nummern vergeben könne. ... Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin, daß sie wettbewerbswidriges Verhalten von Rechtsanwälten vorbereite bzw. fördere. Das System der Vanity-Nummern führe zu einer Alleinstellung eines einzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsbüros, die mit den für die Werbung von Rechtsanwälten (§ 43b BRAO) geltenden Grundsätzen nicht vereinbar sei. Revision (BGH): Den Klägern steht der auf §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu. ... Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien bzw. - wie hier - der Verletzte und der vom Verletzer geförderte Dritte gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (...). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.
Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Rechtsanwalt, der eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten berufsbezeichnenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" nutzt, verstoße gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und eine allein in Betracht kommende Störerhaftung der Beklagten gemäß § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG greift daher nicht ein. ... Eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten kommt danach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von Vanity-Nummern durch Rechtsanwälte unter Verwendung der beanstandeten Begriffe um einen Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot gemäß § 43b BRAO handelt. ... Die Besonderheit der in Rede stehenden Vanity-Nummern besteht neben ihrer guten Einprägsamkeit lediglich darin, daß ihr Inhaber aufgrund des verwendeten Gattungsbegriffs möglicherweise auch Anrufe von solchen potentiellen Mandanten erhält, die durch die bloße Eingabe des Gattungsbegriffs in die mit Buchstaben versehene Tastatur ihres Telefons einen Rechtsanwalt zu erreichen hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm gefunden hätten. ... Die Form und der Inhalt der Werbung sind auch nicht unsachlich... und verletzt das Sachlichkeitsgebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber ... und wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. ... Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung "Mitwohnzentrale.de" (BGHZ 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ging, bei der Prüfung einer Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt, dass dieser Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - ... - von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dieser Grundsatz kommt auch hier zum Tragen.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes gemäß § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ... Diese läßt sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses an den in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen herleiten. Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 52). Dessen entsprechende Anwendung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die Verwendung der in Rede stehenden Vanity-Nummern durch andere Rechtsanwälte keine Ausschließlichkeitsrechte begründet werden, die die Kläger an der Benutzung der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwaltskanzlei" für die von ihnen angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen hindern könnten.

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Kein Unterlassensanspruch gegen "nur Begünstigte" (Haar-Transplantationen)

BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 283/99 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth
Zur Frage, ob eine Anzeige, mit der ein gewerbliches Unternehmen für sein Angebot von Haar-Transplantationen zur optischen Korrektur eines erblich bedingten Haarausfalls wirbt, eine berufswidrige Werbung für eine an diesen Dienstleistungen mitwirkende Ärztin ist.”
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Praxis, in der u.a. in Fällen von erblich bedingtem Haarausfall Transplantationen von Eigenhaar - als aus ästhetischen Gründen gewünschte optische Korrektur - durchgeführt werden. An den Eigenhaar-Transplantationen wirkt eine Vertragsärztin mit. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beanstandete eine Anzeige als wettbewerbswidrig, weil diese berufswidrig für ärztliche Leistungen werbe, auch wenn die bei den Haar-Transplantationen mitwirkenden Ärzte nicht namentlich genannt würden.
Einen Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 1 UWG i.V. mit § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (...) zugesprochen. ... Die Ärztin, die bei den Haar-Transplantationen mitwirke, habe gegen die für sie geltenden Werbebeschränkungen verstoßen, weil sie es zumindest geduldet habe, dass die Beklagte mit der beanstandeten Anzeige geworben habe. Für dieses Verhalten hafte die Beklagte als Störer auf Unterlassung, weil sie die Anzeige aufgegeben habe. ... Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr Angebot insgesamt überwiegend gewerblichen Charakter habe, weil in der Anzeige selbst nicht zum Ausdruck komme, dass die Tätigkeit der mitwirkenden Ärztin gegenüber der kosmetischen und haarästhetischen Leistung von ganz untergeordneter Bedeutung sei. ... Bei kosmetischen Eingriffen erwarte ein Interessent, in der Arztpraxis auch in ästhetischer Hinsicht beraten zu werden. Die Wiederholungsgefahr sei auch durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 23. Juni 1999 nicht beseitigt worden, weil sich die Beklagte darin nicht verpflichtet habe, die Werbung für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-Transplantation in der Form der fraglichen Anzeige zu unterlassen.
Revision (BGH): Die Beklagte, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen selbst nicht unterliegt (...), haftet - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als Störer für einen wettbewerbswidrigen Verstoß ihrer Vertragsärztin gegen diese Bestimmungen. ... Der Umstand allein, dass die Werbung auch der Vertragsärztin zugute kommt, weil sie zu Haar-Transplantationen jeweils gegen eine Pauschalvergütung herangezogen wird, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung für ihre Tätigkeit (...). Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit der beanstandeten Anzeige nur mit dem Vorbringen angegriffen, die Beklagte fördere durch diese als Störer eine berufswidrige Werbung ihrer Vertragsärztin. Unterlassungsansprüche aus anderem Rechtsgrund, etwa wegen Irreführung (§ 3 UWG) darüber, dass die angebotenen Transplantationen nur teilweise in der Hand eines Arztes liegen, sind nicht Gegenstand des Klageantrags. Eine Überprüfung der beanstandeten Anzeige von Amts wegen danach, ob nach den getroffenen Feststellungen derartige Verstöße vorliegen, scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handeln würde (...). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit ohnehin unbegründet ist, kann offen bleiben, ob der Unterlassungsantrag in seinem Hauptteil nicht zu weit gefasst ist (...).

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Endpreisangaben, Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe (Internet-Reservierungssystem)

BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00 - OLG München LG München I
“Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird.”
Sachverhalt: Die Klägerin bietet im Internet ein Reservierungssystem für Linienflüge und Pauschalreisen an. Nach fortlaufender Eingabe von Reisedaten (u.a. Abflughafen, Reiseziel und Reisezeit) über mehrere Internet-Seiten kann der Nutzer die gewünschte Reise mit dem abschließend kalkulierten Reisepreis auswählen. Vor der erstmaligen Anzeige von Flugtarifen erscheint auf einer der Internet-Seiten des Systems der Hinweis: "Alle ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich Steuern und Flughafengebühren. Da die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig sind, wird der endgültige Flugpreis erst nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt."
Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat das Reservierungssystem der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet und Reisebüros, die das System der Klägerin nutzen, abgemahnt. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12. November 1997 verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen und wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot durch das Reservierungssystem die vereinbarte Vertragsstrafe von 7.000 DM zu zahlen. Die Klägerin hat sich mit einer Feststellungsklage gegen die Abmahnung ihrer Vertragspartner gewandt.
Landgericht: Die Feststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Berufungsgericht: Die Widerklage wurde für unbegründet erachtet das Reservierungsprogramm als einheitliches Informations- und Buchungssystem darstelle, in dem alle erforderlichen Angaben enthalten seien.
Revision (BGH): Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag aufgrund der von ihr angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Klägerin vom 12. November 1997 noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV zu. Auch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nach § 339 BGB ist nicht gegeben.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung diente der Ausräumung der Wiederholungsgefahr, die aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV aufgrund einer Zeitungswerbung der Klägerin folgte. Mit der Unterlassungserklärung wollte sich die Klägerin ersichtlich nicht weitergehend binden, als es ihrer Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung zur Werbung für Flugreisen entsprach. Durch die in der Unterwerfungserklärung enthaltene Verpflichtung zur gleichzeitigen Angabe der bezifferten Sicherheitsgebühren und örtlichen Steuern hat die Klägerin der Beklagten keine zusätzlichen Rechte eingeräumt. Danach steht der Beklagten aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung kein weitergehender Anspruch zu, als er sich ohnehin aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV ergibt. ... Die Klägerin verstößt mit der beanstandeten Art der Preisangabe in ihrem Reservierungssystem nicht gegen die Preisangabenverordnung. ... Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. ... Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt die Klägerin auf der die abschließende Kalkulation enthaltenden Internet-Seite in hervorgehobener Form den Gesamtpreis an. ... Die Vertragsstrafe hat die Klägerin nicht verwirkt, weil sie mit ihrem Reservierungssystem nicht gegen den vertraglich vereinbarten Unterlassungsanspruch verstoßen hat (vgl. Abschn. II 1 und 2).

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Unmittelbarer Störer und Erklärungswert der Abgabe einer Unterlassungserklärung - Ausschreibung von Vermessungsleistungen

BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - LG München I
“Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.”
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999 führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bauvorhaben in Unterschleißheim durch. ... Nachdem der Kläger (ein Fachverband) den Inhaber des Ingenieurbüros N. in München, das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhalten hat, darauf hingewiesen hatte, dass er bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angeboten habe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten und abzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und bei denen die Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 HOAI nicht beachtet werden.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen Vermessungsleistungen auszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angeboten für Ingenieurleistungen aufzufordern, wenn u. a. Angaben zur Einordnung der Honorarzone und Angabe der anrechenbaren Kosten fehlen. Es hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten.
Revision (BGH): Der BGH hebt das Urteil auf, denn die Voraussetzungen für allein in Betracht kommende Störerhaftung sind im Streitfall nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (...).

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Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Landgerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine verlässliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnung des Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zugrunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch die Sprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (...). Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteres möglich, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne dass ein Verstoß überhaupt begangen worden ist. ...
Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWG gemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muss daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nicht ausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (...). Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, ..., weist eine solche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot nicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (...). Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Architekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen obliegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verantwortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihren jeweiligen Auftraggebern.... Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieure ihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festen Honorarsatz unterliegen.

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Anspruch auf Abgabe einer inhaltlich bestimmten Unterlassungserklärung (Teilunterwerfung)

BGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - OLG Hamm, LG Bielefeld
“a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung lässt den weiterreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.
c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.”
Sachverhalt: Die Klägerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farbkonzentrate zum Einfärben von Kunststoffen. Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaßt, das von der Klägerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und teilweise als Eigenhändlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende Branche zu veräußern. Sie kündigte das insoweit zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998. Die Klägerin kündigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21. und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.
Die Klägerin behauptet, die beiden Beklagten hätten im geschäftlichen Verkehr in der Kunststoffbranche gegenüber Dritten zu behaupten, dass die Klägerin kein granuliertes Masterbatch liefern kann. Die Beklagten haben bestritten, dass die Beklagte zu 2 die fragliche Äußerung gemacht habe. Es kam zu einer Abmahnung mit Unterwerfungserklärung. Letztere wurde nicht wie gewünscht unterzeichnet, sondern mit einem Schreiben beantwortet.

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Berufungsgericht: Der Vorspann der Unterwerfungserklärung sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unterwerfungserklärung enthalten gewesen sei, die beanstandete Äußerung nochmals ausdrücklich in Abrede gestellt habe, hätten hinreichend deutlich gemacht, dass die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klägerin über den Inhalt der drei beanstandeten Äußerungen, die in einem einheitlichen Zusammenhang gefallen seien, endgültig und vollständig habe beilegen wollen.
BGH: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Unterwerfungserklärung die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG gestützte Klage das Rechtsschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Verbotsbegehren entfallen oder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe dadurch, dass sie wegen der weiteren zwei Erklärungen, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der Beklagten zu 1 zum Abschluss einer Vereinbarung angenommen, die sämtliche in dem Abmahnschreiben enthaltenen Beanstandungen erledigte, denn es sei  davon auszugehen, dass die in dem Antwortschreiben vom enthaltene Unterlassungserklärung eine unbedingte Teilunterwerfung darstellte, so ließ ihre Annahme durch die Klägerin deren wegen der klagegegenständlichen Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch und dessen Durchsetzbarkeit unberührt (...) blieb. ...
Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (...). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte sich in dem Antwortschreiben ausdrücklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagegegenständlichen Äußerung strafbewehrt zu unterwerfen.

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Abmahnung wegen markenrechtlicher Ansprüche - Ferrari-Pferd

BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 172/01 - OLG Frankfurt am Main
“a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.
b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.
c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.
d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.”
Sachverhalt: Die Klägerin stellt Sport- und Rennwagen des Fabrikats "Ferrari" her. Sie ist Inhaberin der mit Schutzerstreckung auf Deutschland für "Automobiles et pièces de rechange pour automobiles" (Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile) eingetragenen IR-Marken Nr. 338 988, Nr. 338 989, und Nr. 338 990. Die Eintragungen der Marken Nr. 338 989 und 338 990 enthalten den Zusatz "Couleurs revendiquées: vert, blanc, rouge, noir et jaune clair" (beanspruchte Farben: grün, weiß, rot, schwarz und hellgelb). Die Klägerin verwendet die Marken in großem Umfang auf den von ihr hergestellten Fahrzeugen und in der Werbung. Anderen Unternehmen hat sie die Verwendung der Marken für sogenannte "Merchandising-Artikel" gestattet.

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Die Beklagte handelt mit Computerzubehör "T. " mit der Abbildung eines Pferdes in einem gelben Kreis in der Mitte des Lenkrades und in einem gelben Quadrat zwischen den Pedalen. Wegen der Verwendung der Abbildung des Pferdes wurde die Beklagte von der Klägerin abgemahnt und hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, beanstandeten Abbildungen der Beklagten seien mit den Klagekennzeichen verwechselbar und nutzten die Wertschätzung ihrer bekannten Marken in unlauterer Weise aus. Für die Abmahnung seien Kosten der Bevollmächtigten von 4.965,51 DM entstanden.
Das Berufungsgericht: Eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten liegen nicht vor, weil eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 nicht bestehe. Das sogenannte "Merchandising" erschöpfe sich in der bloßen Gestattung der Benutzung der Marken ohne den Warenähnlichkeitsbereich auszuweiten.
BGH : "Die Revision ist begründet. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.... Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Warenähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen sowie Lenkrädern und Pedalen zur Steuerung von Computerspielen verneint..... Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist bei den Klagemarken nur auf die Waren abzustellen, für die die Marken Schutz genießen (...). Dagegen läßt sich aus der Erteilung von Lizenzen (Anm. des Bearbeiters: Gemeint waren "Merchandising-Artikel") für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, kein Anhaltspunkt für eine Warenähnlichkeit ableiten." ...
Das Berufungsgericht habe aber markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG mangels Zeichenähnlichkeit zu unrecht verneint. Eine Markenverletzung liege schon vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Revision rüge daher zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Klagemarken und den Abbildungen der Beklagten verneint habe.
Grundsatz: Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist unter Einbeziehung der Merkmale des Einzelfalls davon auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt

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Gerichtliches Ordnungsgeld von 200.000,-- EURO nach Abmahnung gegen unzulässige Sonderveranstaltung (Fall C&A)

BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02
Die C & A Mode KG hatte bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit geworben, sie werde bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20 % gewähren. Nach Untersagung dieser Werbung
beschloss die C & A Mode KG, ihre Preise für alle Kunden unabhängig von der Art der Bezahlung um 20 % herabzusetzen. Auf Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. wurde auch diese Verkaufsaktion als unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 UWG) durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Verkaufsaktivitäten wurden trotzdem am 4. und 5. Januar 2002 fortgesetzt. Gegen die C & A Mode KG wurde deshalb vom Landgericht Düsseldorf ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 ¥ festgesetzt. Mit Rücksicht darauf, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen war, wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens wurden der C & A Mode KG auferlegt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ordnungsgeldbeschluss gegen die C & A Mode KG nicht schon deshalb aufzuheben sei, weil das ihm zugrundeliegende, durch einstweilige Verfügung ausgesprochene Verbot nicht mehr fortbestehe. Zweck der Ordnungsmittel, die zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten verhängt werden, sei nicht nur die Verhinderung von Verstößen für die Zukunft. Ordnungsmittel hätten auch einen strafähnlichen Charakter. Es bestehe die Möglichkeit, auch bei Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Unterlassungsgebote, die nur für eine bestimmte Zeit ausgesprochen, Sanktionen zu verhängen. Die Erwirkung einstweiliger Verfügungen gegen anlassgebundene Wettbewerbsverstöße wäre sonst häufig sinnlos.
Mit ihren Einwendungen gegen die Höhe des Ordnungsgeldes konnte die C & A Mode KG ebenfalls nicht durchdringen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen.
 Nach: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs PM Nr. 125/2003

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Auslegung und Höhe der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung - Hotelfoto

BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - OLG Zweibrücken, LG Frankenthal
“Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.”
Sachverhalt: Der Kläger ist Werbefotograf. Der Beklagte gibt als Werbeverein für die Stadt B. In einem Gastronomieführer der Bekl. wurde ohne Genehmigung des Klägers ein Foto des Hotel- Restaurants abgedruckt. Auf Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Beklagte am 12. Juni 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten" und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe von 10.000 DM zu zahlen". Der Kläger hat vorgebracht, der Beklagte habe dadurch gegen seine vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen.
Berufungsgericht: Nach Feststellung hätten vier Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgelegen, die jeweils eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 10.000 DM begründet hätten.
Revision (BGH): Die Klage, die der Kläger ausdrücklich als Teilklage erhoben hat, ist zulässig aber unbegründet. ... Der Beklagte war nach dem Unterlassungsvertrag nur verpflichtet, es zu unterlassen, Rechte des Klägers an seinen Lichtbildern durch eigene unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung zu verletzen. ... Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (...). Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (...). Gegen eine Vertragspflicht des Beklagten, auch eine Weiterverbreitung bereits verteilter Gastronomieführer zu verhindern und dementsprechend für das Verhalten anderer Personen einzustehen, spricht maßgeblich auch die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung "unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs". Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Vertragsstrafe,...

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