Kostenerstattung bei Abmahnungen
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RA Siegfried Exner bearbeitet. mehr zu Abmahnungen
www.gegen-abmahnung.de © 2003- 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Keine Abmahnkosten bei unberechtigter Abmahnung (Klinikpackung II) BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 21/02 - OLG Schleswig, LG Kiel "Ein Apotheker, der über eine
Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern bestimmten
Klinikpackungen beliefert." Sachverhalt: Der Beklagte betreibt eine öffentliche Apotheke in W. und versorgt u.a. aufgrund einer Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG Krankenhäuser mit
Arzneimitteln und Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland im Versandwege durch Kurierdienste mit benötigten apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
überwiegend in sog. Klinikpackungen. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für Arzneimittel gemäß §
43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt habe. Berufungsgericht: Seinem Wortlaut nach gelte das in § 17 ApBetrO 1995
geregelte Versandverbot uneingeschränkt und unabhängig davon, an wen die Arzneimittel versandt würden. Es umfasse daher nicht nur den Versand von Arzneimitteln an Patienten, sondern auch denjenigen an Ärzte.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Apotheker liege nicht vor, weil die Einschränkung des Grundrechts durch das Versandverbot durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Unbegründet sei die Klage dagegen, soweit der Beklagte - außerhalb des ihm zu verbietenden Versandes - sog. Klinikpackungen an
Justizvollzugsanstalten abgebe. ... Deshalb begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte außerhalb des ihm untersagten Vertriebsweges für Krankenhäuser bestimmte Arzneimittelpackungen an
Justizvollzugsanstalten abgebe. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten bleibe wegen der Verurteilung zur Unterlassung des Versandhandels bestehen. BGH:
Die Klage war, soweit sie auf Unterlassung des Versandes von Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten gerichtet war, von Anfang an unbegründet. ... Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte ein
Verbot, Arzneimittel an Ärzte zu versenden, aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998 und § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 nicht hergeleitet werden. ... Da das allgemein auf den Versand von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin den Versand von Impfstoffen einschloß, war die Klage bezüglich des Versandes von Impfstoffen folglich schon wegen der in diesem Umfange gegebenen
Nichtigkeit der Vorschriften der § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 von Anfang an unbegründet. ... Die Abgabe von verbilligt bezogenen Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten
widerspricht folglich nicht dem Preisgefüge der aufgrund von § 78 AMG ergangenen Arzneimittelpreisverordnung. Der Preiswettbewerb zwischen öffentlichen Apotheken wird, soweit die Abgabe von Arzneimitteln an
Endverbraucher betroffen ist, durch die Abgabe an Justizvollzugsanstalten nicht berührt. ... Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bestanden, kann die
Klägerin auch nicht Ersatz der Kosten der Abmahnung verlangen. mehr zu Abmahnungen www.gegen-abmahnung.de
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[TOP][HOME] Keine Kostenerstattung bei missbräuchlicher
Mehrfachabmahnung BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 – I ZR 241/99 – Kammergericht, LG Berlin “a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines
Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen,
wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur
von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden.” Sachverhalt: Die Parteien sind in Berlin Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik. Die Beklagte warb für ein Autoradio mit CD-Wechsler dem
Zusatz “Ehemaliger P. Markt-Preis --- DM”. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1996 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Mit gleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben
Konzern wie die Klägerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen die Beklagte ebenfalls ab, wobei es durch denselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde. Nachdem das Kammergericht in der mündlichen
Verhandlung über die Berufung der Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass das Vorgehen der Klägerin möglicherweise als missbräuchlich anzusehen sei, nahm die Klägerin den Verfügungsantrag zurück und erhob
einige Zeit später die Hauptsacheklage. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Kammergericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen denn das Missbrauchsverbot des § 13 Abs. 5 UWG gelte nicht allein für die nach § 13 Abs. 2 UWG Klagebefugten, sondern auch für die unmittelbar betroffenen Mitbewerber. Die Missbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin ergebe sich daraus, dass das mit der Klägerin im selben Konzern verbundene Berliner Media-Markt-Unternehmen eine zeit-, inhalts- und wortgleiche Abmahnung an die Beklagte gesandt habe. Von einem Missbrauch könne immer dann ausgegangen werden, wenn Mitkonkurrenten, die denselben Rechtsverstoß verfolgten, gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden seien oder von demselben Rechtsanwalt vertreten würden; denn unter diesen Voraussetzungen sei anzunehmen, dass die parallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis hätten. ... Es sei die erkennbare Tendenz des Gesetzgebers, Missbräuchen so früh wie möglich einen Riegel vorzuschieben mit der Folge, dass bereits die missbräuchliche Abmahnung unzulässig sei.
Revision (BGH): Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin war – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – rechtsmissbräuchlich (§ 13 Abs. 5 UWG). Denn der Umstand, dass die Beklagte
gleichzeitig von einem zum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden, auf demselben Markt tätigen und von demselben Rechtsanwalt vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet im Streitfall darauf
hin, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele – etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten – maßgeblich waren. ... In der Senatsrechtsprechung
ist anerkannt, dass die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmissbrauch
darstellen kann (...). Dem Gläubiger wird in derartigen Fällen das Recht abgeschnitten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Maßgeblich für diese im Gesetz angelegte, gleichwohl
weitreichende und einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse ist nicht allein der Schutz des Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung
das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht,
wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstöße verfolgen und damit eine Verwaltungsbehörde, die – wie in anderen Ländern – die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Gebote und Verbote überwacht, überflüssig machen.
Die extensive Mehrfachabmahnung stellt einen Missstand dar, der ähnlich wie die Mehrfachklage das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in
Frage stellen kann.
... Ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung durch alle Konzernunternehmen lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass das Konzernunternehmen, das auf die Abmahnung verzichtet, die entstandenen Anwaltskosten nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen kann.
Denn eine Abmahnung, die allein dem Zweck dient, einen Anspruch auf Kostenerstattung zu erlangen, entspricht in keinem Fall dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten.
Ungeachtet der im Streitfall bestehenden zumutbaren Möglichkeit, die Beklagte nur durch ein Konzernunternehmen abzumahnen, hätten die Klägerin und ihre Konzernschwester die Beklagte auch gemeinsam
abmahnen können, ohne sich dem Vorwurf des Missbrauchs auszusetzen. ... Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. mehr zu Abmahnungen www.gegen-abmahnung.de
© 2003- 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Selbstauftrag des Abmahnanwalts und offensichtlichem Rechtsverstoß
BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - LG Magdeburg Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt
(hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte). Begriff "Selbstauftrag": Ein sich selbst erteilten Mandat hier: zur Abmahnung aufgrund eigener
Ansprüche. Sachverhalt: Da der Briefkopf der Beklagten für die Beklagte fünf Tätigkeitsschwerpunkte enthielt, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA vorschreibt, dass ein Rechtsanwalt nur
drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Beklagte zu 4 gab daraufhin eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangen die Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 ¥. Berufungsgericht: Eine Kostenerstattung scheidet aus. Zwar werde bei einem Wettbewerbsverstoß die
Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Erstattung der dadurch veranlassten Kosten regelmäßig bejaht, dies gelte aber nicht, wenn der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer
derartigen Abmahnung selbst imstande sei. BGH: "Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die
anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint. Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. ... auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht
des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. ... Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende
selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. ... Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für
Rechtsanwälte gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung der Revision keine schwierigen Rechtsfragen auf, auch soweit in diesem Zusammenhang
Verfassungsrecht erwogen wird. ... Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein
bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden." mehr zu Abmahnungen www.gegen-abmahnung.de
© 2003- 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] Zur Kostenerstattung eines Abmahnvereins (Auswärtiger Rechtsanwalt IV) BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 – I ZB 18/03 – OLG Köln “Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher
Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu
instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine
notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung." Sachverhalt: Der Verfügungskläger war der in Berlin ansässige Verein Sozialer Wettbewerb e.V., der eine in
Berlin ansässigen Sozietät beauftragte. Beim Landgericht Bonn fand ein Verhandlungstermin statt. Im Termin erkannte der Verfügungsbeklagte die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und
abschließende Regelung an. Das Landgericht erlegte ihm daraufhin die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt, auch die Kosten der Reise
seines Berliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde hat das
Oberlandesgericht die begehrte Festsetzung im Wesentlichen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde Der BGH
"II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. ...Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Verfügungskläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint."
Grundsatz: Es sind notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder
verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Ausnahme zum Grundsatz: Wenn schon im
Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, werden verauslagte Kosten nicht erstattet.
Fallgruppen der Ausnahmen: 1. gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. (BGH GRUR 2003, 725, 726 – Auswärtiger Rechtsanwalt II). 2. [NEU]
Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln.
Einschränkung der Ausnahme: Die Beurteilung des Regelfalls schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise
dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien. (...) mehr zu Abmahnungen www.gegen-abmahnung.de
© 2003- 2004 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] 1. Diskotheken-Namensrecht gegen Domain - Grundsatz der Priorität 2. Kostenerstattung für Gegenabmahnung
3. Zum markenrechtlicher Löschungsanspruch BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 233/01 - OLG Hamm, LG Bielefeld (Gegenabmahnung)
Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen
beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in
diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Sachverhalt: Seit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung "PC 69" eine über die Stadtgrenzen hinaus
bekannte Diskothek. Am 30. Dezember 1996 meldete Peter S. die Wortmarke "PC 69" u.a. für "Leitung, Führung und Verwaltung eines Unterhaltungszentrums bzw. Diskothek" an. Die Marke wurde
am 3. März 1997 unter der Nr. 396 56 470 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Der Zeuge Markus R. meldete Ende November 1999 die Internet-Domains "pc-69.de" und "pc-69-b.
.de" im Auftrag der Klägerin an und ließ sie in Erfüllung einer am 1. Dezember 1999 getroffenen Übertragungsvereinbarung am 29. Dezember 1999 auf diese übertragen. Die Beklagte zu 1 mahnte Markus R. mit
Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, wobei sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bezeichnungen "PC 69" und "PC 69 Musikbetrieb" sowie des Betriebs der
Internet-Domain "pc-69.de" verlangte. Nachdem Markus R. hierauf mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 geantwortet hatte, er habe im Auftrag der Klägerin gehandelt, wiederholte die Beklagte zu 1 mit
Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2000 ihre Abmahnung. Markus R. ließ die Beklagte zu 1 daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 zu der Erklärung auffordern, den Unterlassungsanspruch nicht länger
geltend zu machen. Die ihm hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.007,08 DM hat die Klägerin getragen, die von Markus R. dafür seine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 abgetreten
erhalten hat. Die Parteien streiten um die Inhaberschaft der Domain, die Zulässigkeit von Inhalten auf den Weg-Seiten und Anwaltskosten. Sachverhalt aus Sicht des Berufungsgerichts:
"Ein mögliches eigenes Recht an dem Unternehmenskennzeichen "PC 69 Discothek e.K." stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag frühestens seit dem 19. Januar 2000 zu. Daraus
könne sie keine Inhaberrechte an der Domain "pc69.com" herleiten, da allein aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens kein Wechsel in der Inhaberschaft der Internet-Domains eingetreten sei.
Zumindest vermöge sie damit nicht gegenüber der prioritätsälteren Wortmarke der Beklagten zu 1 "PC 69" durchzudringen. ... Der Zahlungsanspruch sei, da der von der Klägerin beauftragte
Markus R. mit seiner "Gegenabmahnung" ausschließlich Eigenrechte zur Abwehr des von der Beklagten zu 1 gegen ihn geltend gemachten Anspruchs wahrgenommen habe, nicht aus §§ 683, 677, 670 BGB
begründet. Ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB sei ebenfalls nicht gegeben; denn die Beklagte zu 1 habe nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, infolge des vom Landgericht Bielefeld
in dem Rechtsstreit 16 O 221/99 für wirksam erachteten Vertrags vom 25. März 1999 die besseren Rechte an dem Kennzeichen "PC 69" zu haben und Markus R. insbesondere die Verwendung einer Domain
"pc-69.de" untersagen zu können. mehr zu Abmahnungen
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][HOME] Die Klägerin könne auch nicht die Löschung der Marke "PC 69" wegen sittenwidriger Behinderung begehren. Ihr Vortrag, der "Strohmann" S. habe die
Marke Ende 1996 im Auftrag der Beklagten und in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes (der KG) angemeldet, damit die Beklagten sie später behindernd einsetzen könnten, sei widersprüchlich.
Revision (BGH): "Der nach § 23 HGB nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb mögliche Übergang eines Unternehmenskennzeichens erfordert nicht, dass der gesamte
Geschäftsbetrieb übertragen wird. ... (Es) muss gewährleistet sein, dass es nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die die Gefahr von Irreführungen begründet
wird, denen die Bindung des Kennzeichenrechts an das Unternehmen entgegenwirken soll. ... Als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens
"PC 69" kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb nicht dadurch behindern, dass sie, wie geschehen, dessen Internetauftritt unter der Internet-Adresse "pc69.com" durch die Vornahme von Veränderungen beeinträchtigen, ....
Nicht begründet ist dagegen auch der von der Klägerin mit dem Klageantrag 4 aus von Markus R. abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der diesem durch die Gegenabmahnung entstandenen Kosten. Mit Recht geht die herrschende Meinung im Wettbewerbsrecht davon aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermeidung
der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten ist, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn
die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten
gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in
solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (...).
Ebensowenig kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagte zu 1 gemäß dem Klageantrag 5 in die Löschung der von ihr erworbenen Marke "PC 69" einwilligt.
Ein kennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 2, § 12 MarkenG steht der Klägerin nicht zu, weil der für ihre Geschäftsbezeichnung "PC 69" bestehende Schutz sich auf das Gebiet der Stadt B. und allenfalls noch auf deren Umland, nicht aber auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch (kann gegeben sein), wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. ... Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin zu erblicken sein, dass der Anmelder einer Marke die mit deren Eintragung entstehende, wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt
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