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News - Monatsübersicht
September 2005:

Akteulle Rechtsentwicklungen und Neuigkeiten aus dem Bereich Online-Law.de für das Jahr 2005. Kostenloser Dienst.

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Themen dieses Monats:

  1. Kritik an EU-Plänen zur Datenspeicherung
  2. Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten ("Abmahnung")
  3. Ein Verkäufer bei eBay ist an sein Verkaufsangebot gebunden

 

Zu den anderen Monaten:

[Cebit-Special 2006 ]

 

- September 2005 -

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1. Kritik an EU-Plänen zur Datenspeicherung

Industrie informiert EU-Minister in Newcastle über Folgen der Vorratsdatenspeicherung für die Unternehmen
Nach PI
www.bitkom.org  (Berlin, 8. September 2005) - Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) fordert die Justiz- und Innenminister der EU auf, die Bedenken der Industrie gegen eine Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten ernst zu nehmen. In einem Positionspapier weist der BITKOM bei dem heute in Newcastle stattfindenden Zusammentreffen der Minister darauf hin, dass viele Punkte noch ungeklärt sind. "Es hält sich hartnäckig das Missverständnis, die Unternehmen müssten ohnehin vorliegende Daten einfach nur länger aufbewahren. Das ist falsch", sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Der gemeinsame Plan von Frankreich, Großbritannien, Irland und Schweden sieht vor, dass sämtliche Telefon- und Internetverbindungen protokolliert werden müssen. Die Daten könnten der Polizei später bei ihrer Ermittlungsarbeit helfen. Sollten die EU-Pläne Wirklichkeit werden, müssten die TK-Unternehmen auch bislang nicht verarbeitete Daten zusätzlich erheben. Hierzu gehören Informationen über erfolglose Anrufversuche, Daten über den Standort eines Mobiltelefons während und am Ende eines Gesprächs sowie die Protokollierung aufgerufener Webseiten im Internet. "Diese Informationen sind für die Abrechnung ohne Bedeutung und dürfen daher nach geltendem Datenschutzrecht nicht gespeichert werden", sagt Rohleder. […]

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2. Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten ("Abmahnung")

BGH PM Nr. 120/2005 vom 13. September 2005 zum Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hatte aufgrund einer Vorlage des I. Zivilsenates über die Frage zu entscheiden, ob die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht haftungsrechtliche Folgen für den Verwarner auslösen kann.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war anerkannt, dass die Verwarnung aus einem solchen Recht dann, wenn es nicht bestand oder keine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildete, zu Ersatzpflichten des Verwarners führen kann, wenn er vor der Verwarnung Bestand und Umfang seines Rechtes nicht mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt geprüft hatte. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten werden nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, in welchem Umfang der Verwarner auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechtes vertrauen durfte. So darf er bei einem von der Prüfung durch eine Behörde abhängigen Recht wie dem Patent grundsätzlich auf dessen Bestand vertrauen; eine weitere Prüfung wird von ihm nur bei Hinzutreten weiterer Umstände wie einer anhängigen Nichtigkeitsklage oder Anhaltspunkten verlangt, die Anlass zu Zweifeln an der Aufrechterhaltung des Rechts geben. Eine Verwarnung aus einem ungeprüften Recht kann demgegenüber zu weiterer Prüfung Anlass geben. Von diesen Grundsätzen war im wesentlichen bereits das Reichsgericht ausgegangen. Sie finden ihre Rechtfertigung in den weit reichenden wirtschaftlichen Folgen, die eine solche Verwarnung aus Immaterialgüterrechten auslösen kann.
Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten bilden für den Rechtsinhaber eine einfache Möglichkeit, sein Recht über dessen rechtlichen Rahmen hinaus faktisch auszuweiten, weil der Empfänger einer solchen Verwarnung vielfach deren Berechtigung kurzfristig nicht überprüfen kann. Insbesondere wenn sich die Verwarnung an einen Abnehmer richtet, wird er zudem wegen der im Markt bestehenden Ausweichmöglichkeiten auf Produkte anderer Anbieter wie des Rechtsinhabers und seiner Lizenznehmer einer mit erheblichen Kosten und Risiken verbundenen Auseinandersetzung über Bestand und Inhalt des Immaterialgüterrechts aus dem Wege gehen. In gleicher Weise kann auch der Hersteller oder Lieferant durch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Auseinandersetzung von einer Verteidigung berechtigter Positionen abgehalten werden mit der Folge einer faktischen Erstreckung des Schutzes aus dem Recht in Bereiche, die der Rechtsinhaber rechtlich nicht beanspruchen kann.
Der Große Senat für Zivilsachen hat entschieden, dass die Aufgabe dieser Grundsätze nicht geboten sei. Hinsichtlich der Gründe, die schon das Reichsgericht bewogen hätten, im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs den Verwarner mit Hilfe einer Sanktion zu veranlassen, vor der Aufforderung zur Unterlassung die Bestandsfähigkeit seines Rechtes und die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang es eine hinreichende Grundlage für sein Begehren bilde, sei eine Änderung nicht eingetreten. Die vorgerichtliche Verwarnung könne nach Gegenstand und Interessenlage auch nicht mit der Klage gleichgesetzt werden; dass für deren Erhebung auch bei fehlender Berechtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deliktsrechtlich grundsätzlich nicht einzustehen sei, lasse sich wegen der andersartigen Verhältnisse nicht auf die unberechtigte Verwarnung übertragen. Wegen der von einer Verwarnung aus Immaterialgüterrechten ausgehenden Gefahr für Wirtschaft und Wettbewerb bedürfe es weiterhin einer Sanktion in Form einer Haftungsfolge für unberechtigte Verwarnungen, die den Schutzrechtsinhaber anhalte, vor einer Unterlassungsaufforderung die gebotenen, von ihm zu erwartenden und ihm zumutbaren Prüfungen zur Berechtigung seines Verlangens vorzunehmen. Auf diese Weise würden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht.
Vorinstanzen: LG Düsseldorf – 4 O 217/98 ./. OLG Düsseldorf – 2 U 33/01 ./. I ZR 98/02

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3. Ein Verkäufer bei eBay ist an sein Verkaufsangebot gebunden

Aus Presseservice des DAV - www.anwaltverein.de  ( 49/05 Im Original mit Hörbeitrag zum download): September 2005
Berlin (DAV). Wer ein Warenangebot bei dem Internetauktionshaus „eBay“ einstellt, ist daran gebunden. Die Deutsche Anwaltauskunft weist insbesondere darauf hin, dass an dem verbindlichen Angebot auch eine nach den eBay- Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nichts ändert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 28. Juli 2005 (Az.: U 93/05).
Der Internetverkäufer bot über eBay seinen gebrauchten PKW an und es kamen die ersten Angebote. Der Verkäufer brach jedoch die Auktion vorzeitig ab und löschte alle Angebote. Der zu diesem Zeitpunkt mit 4.500,50 Euro meistbietende  Teilnehmer der Aktion wollte das Auto aber haben. Er verwies auf die Geschäftsbedingungen von eBay und forderte die Lieferung des Fahrzeuges zu diesem Preis. Der vermeintliche Verkäufer war anderer Auffassung und teilte dem Kläger mit, er habe kurz nach dem Einstellen des Angebots festgestellt, dass aus dem Getriebe des Fahrzeuges Öl heraustrete. Daher habe er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen. Die Grundsätze von eBay würden eine solche Beendigung in Fällen einer nachweislichen Veränderung der Beschaffenheit des eingestellten Artikels, oder eines Irrtums bezüglich der Beschaffenheit, ermöglichen.
Die erste Instanz gab zwar dem Internetverkäufer Recht, doch darauf ließ es der Kläger nicht beruhen, er wollte das Auto. Die OLG-Richter gaben dann dem Käufer Recht. In der Einstellung des Artikels und der Freischaltung des Angebotes zeige sich der Verkäufer damit einverstanden, das höchste wirksam abgegebene Angebot anzunehmen. Nach den Geschäftsbedingungen von eBay kam ein Vertrag mit dem Ende der Laufzeit der Auktion oder, im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter, zwischen dem Meistbietenden und dem Anbieter zustande. Ein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf, der gesetzlich vorgesehen ist, werde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gerade ausgeschlossen. Da der Beklagte das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert hatte, musste er dem Käufer Schadensersatz in Höhe von 2.499,50 Euro leisten, da der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion bei 7.000 Euro gelegen hat.
Die Hartnäckigkeit des Klägers wurde belohnt. Ob diese immer Erfolg versprechend ist, klärt ein Anwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/min.), oder im Internet unter
www.anwaltauskunft.de Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zu den verschiedensten Rechtsgebieten.

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