- Oktober 2005 - 1. Biometrie - Elektronischer Reisepass ist eine Chance für die deutsche Sicherheitswirtschaft Nach PI www.bitkom.org
(Berlin, 04. Oktober 2005) – Der neue elektronische Reisepass ist ein Innovationsmotor für die deutsche Sicherheitsbranche. „Im Bereich Biometrie hat Deutschland dank dieses Großprojektes der
öffentlichen Hand nun ein Referenzprojekt. Zudem sind die hohen deutschen Sicherheitsstandards in europäische und internationale Richtlinien eingeflossen und viele Bürger lernen die Biometrie als neue
Technologie kennen“, sagte Sandra Schulz, Bereichsleiterin Sicherheit beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) heute vor Journalisten in Berlin. Bislang habe es
bei der Biometrie nur eine geringe technologische Standardisierung und nicht genügend Referenzprojekte gegeben – der elektronische Reisepass ändere beides und entschärfe somit wesentliche Marktbarrieren,
betonte Schulz: „Deutschland führt nun als erstes Land in Europa einen elektronischen Reisepass ein, der die Richtlinien der ICAO einhält. Dies erhöht die Chance, dass deutsche Sicherheitstechnologie auch
ein Exporterfolg wird.“ Die International Civil Aviation Organisation (ICAO), eine Unterorganisation der Vereinten Nationen, ist für die Planung des zivilen Luftverkehrs zuständig. Ab 1. November 2005
erhalten alle Bürger, die einen Reisepass beantragen, den neuen elektronischen Reisepass. Damit setzt die Bundesregierung einen Beschluss der Innen- und Justizminister der EU um, die sich auf die Einführung
biometrischer Merkmale in Reisepässen, Visa und Aufenthaltspapieren bis Mitte 2006 geeinigt hatten. Bei den neuen Pässen werden auf einem Chip die herkömmlichen Passdaten – Anschrift, Ausstellungsort,
Gültigkeitsdauer – sowie zusätzlich das Passbild des Inhabers gespeichert. Ab 2007 sollen auch Fingerabdrücke dort abgelegt werden. Die in der Europäischen Union vereinbarten technischen Spezifikationen des
Dokuments verhindern, dass der Pass unrechtmäßig verändert oder die Daten ohne Wissen des Inhabers ausgelesen werden. Bei Biometrie- Projekten profitiere die IT-Sicherheitsindustrie besonders, so Schulz:
„Nach unseren Schätzungen bestehen 95 Prozent eines Projektumsatzes aus üblicher ITK-Hardware und -Software, wie beispielsweise PCs, Servern und Betriebssystemen, sowie IT-Dienstleistungen. Nur fünf Prozent
entfallen auf Geräte und Programme, die direkt der Biometrie zuzuordnen sind, etwa Scanner für Fingerabdrücke oder spezielle Verschlüsselungssoftware.“ […] © 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 2. Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion BGH PM Nr. 145/2005 (20. Oktober 2005) zum
Urteil vom 20. Oktober 2005 – I ZR 112/03 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer
solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf an. Prozessverlauf:
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der Schulleitung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne durch das Angebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers, die für den Schulbetrieb notwendigen und sinnvollen Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler würden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen machten, um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dazu kämen weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umständen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen Vorteilsannahme könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Geschäften auf dem Schulgelände) von einer Ausnahmegenehmigung des Schulträgers
abhängig; der Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der
Schulleitung. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf angelegt habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei allein Sache des Schulträgers und
der Schulleitung abzuwägen, ob die Durchführung des Fototermins – wie er seit jeher üblich ist – auch unter den gegebenen Umständen dem schulischen Interesse entspreche.
Vorinstanzen: OLG Brandenburg – Entscheidung vom 8.4.2003 - 6 U 137/02 LG Potsdam – Entscheidung vom 21.8.2002 - 52 O 23/02 © 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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