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[HOME] 1. Umsätze der Geo-Informationswirtschaft sollen auf über zwei Milliarden Euro steigen
Nach PI www.bitkom.org (Berlin, 28. November 2005) – Die
BITKOM fordert die Einrichtung einer zentralen staatlichen Stelle für Geoinformationsdaten. „Unternehmen brauchen in Deutschland heute oft detektivisches Gespür, um herauszufinden, bei welcher Behörde welche
geografischen Daten liegen“, sagt Siegfried Wenzel, Mitglied des BITKOM-Hauptvorstands. „Zudem unterscheiden sich die Daten oft sehr stark in Qualität, Aktualität und ihren Bezugsbedingungen. Dies erschwert
die elektronische Weiterverarbeitung enorm“, ergänzt Wenzel, der auch die Projektgruppe Geoinformationswirtschaft des BITKOM leitet. Um diesen Wildwuchs einzudämmen, sollte aus BITKOM-Sicht eine deutsche
Geo-Clearing-Stelle gegründet werden, die diese Daten zentral und Bundesländer übergreifend koordiniert. Eine solche Stelle sollte als öffentliche und zentrale Einrichtung den Zugang zu amtlichen
Geobasisdaten gewährleisten, regeln und standardisieren. Auf diese Weise könne im föderalen Deutschland der bisher stark zersplitterte und unterentwickelte Markt für öffentliche Geobasisdaten sein Potenzial
am besten entwickeln. 2. Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen
eines Preisrätsels BGH PM 152/05vom 4. November 2005 zum Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 29/03 Der u.a. für Marken- und
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug
das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war. Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte
Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch
den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren
Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem
lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des
Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine
unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich
zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen
Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des
Preisrätsels vor. Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2002 – 6 U 190/01 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 5.7.2001 – 2/03 O 101/01 © 2005 kanzlei-exner.de, kiel
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