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News - Monatsübersicht
März 2006:

Akteulle Rechtsentwicklungen und Neuigkeiten aus dem Bereich Online-Law.de für das Jahr 2006. Kostenloser Dienst.

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Themen dieses Monats:

  1. Urheberrechtsnovelle - 2. Korb 6
  2. Elektro- und Elektronik - Altgeräte (“Elektrschrott”)
  3. BGH zu Verträgen über R-Gespräche
  4. Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar (“Oddset-Wetten”)
  5. Spezial zur Cebit März 2006

 

Zu den anderen Monaten:

[Cebit-Special 2006]
 

- März 2006 -

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1. Urheberrechtsnovelle - 2. Korb

Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle will die Bundesregierung das Recht des geistigen Eigentums modernisieren. Das Urheberrecht ist aufgrund der rasanten Technik an die Anforderungen der Informationsgesellschaft anzupassen. Es geht um einen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Die Vorstellung des Gesetzentwurfs hat zahlreiche Fragen aufgeworfen. Zur Information hat der Bund die Seite http://www.kopien-brauchen-originale.de/ überarbeitet, die wegen ungeprüfter Verwendung von Urheberrechten an verwendeten Materialien in die Schlagzeilen gekommen war.
Kritik übte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) In einer Pressemitteilung (
www.bitkom.org) heißt es: „Nach jahrelanger Verzögerung ist die Reform nun eine Runde weiter. Wir müssen jetzt alles dafür tun, dass der Entwurf nicht in den Ausschüssen zerredet wird oder gar stecken bleibt“, sagt Jörg Menno Harms, Vizepräsident des BITKOM. Ein Systemwechsel sei in dem Kabinettsentwurf aus Sicht des BITKOM allerdings nicht konsequent genug umgesetzt, um ein zukunftsfähiges Vergütungssystem für das digitale Umfeld zu schaffen und die Gerätevergütung in vernünftige Bahnen zu führen. „Zum erträglichen Kompromiss macht aus Sicht der Hersteller den jetzigen Entwurf – trotz des fehlenden Bekenntnisses zur individuellen Vergütung im Internet z.B. per digitalem Rechte-Management – die prozentuale Deckelung der urheberrechtlichen Abgaben“, sagt Harms. Nur so können das Pauschalsystem in Grenzen gehalten und größere Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. „Bundesrat und Bundestag müssen nun die Reform auf der Grundlage dieses Entwurfs weiter vorantreiben“, sagt Harms.
Dabei sollte man den grundlegenden Wechsel zu individuellen Vergütungssystemen bekräftigen. „Eine zeitgemäße Urhebervergütung muss sich an der heutigen Nutzung von Inhalten orientieren, sie kann nicht durch Pauschalabgaben abgegolten werden.“
Beim Kauf von Geräten der Informationstechnik und der Unterhaltungselektronik werden in Deutschland automatisch Urheberrechtsabgaben fällig, durch die das legale, private Kopieren von Texten, Bildern oder Musik pauschal abgegolten werden soll. Schon jetzt zahlen die Hersteller beispielsweise Abgaben für jeden Scanner (10,23 Euro), CD-Brenner (7,50 Euro) und DVD-Brenner (9,21 Euro) an die so genannten Verwertungsgesellschaften. Diese verstehen sich als Verwalter der Text-, Ton- und Bildrechte von Autoren, Musikern, Fotografen und anderen Urhebern. Für PCs und Drucker sind die pauschalen Abgaben rechtlich umstritten. Jedoch haben die Gerichte in den ersten Instanzen auf Basis des veralteten deutschen Urheberrechts von 1965 die Zulässigkeit der Abgaben bestätigt. Ob der Bundesgerichtshof sich dieser Meinung anschließt, ist offen. Der neue Gesetzesentwurf kann die Forderungen aus der Vergangenheit nicht direkt regeln, jedoch könnten die neuen gesetzlichen Kriterien helfen, eine Einigung der Parteien in diesen Streitfällen herbeizuführen.

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2. Elektro- und Elektronik - Altgeräte

Am 24. März 2006 startet die kostenlose Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte
Nach einer gemeinsamen Pressemitteilung von BMU, BITKOM und ZVEI (via
www.bitkom.org)
Ab Freitag dürfen ausrangierte elektrische und elektronische Geräte nicht mehr in die Mülltonne. Dafür steht bundesweit ein dichtes Netz aus Sammelstellen bereit, wo Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Altgeräte kostenlos abgeben können. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: „Jeder kann jetzt einen weiteren Beitrag leisten, um Schadstoffe vom Hausmüll fern zu halten und Ressourcen zu schonen. Ich freue mich, dass die Industrie zu ihrer Verantwortung steht und mit der Umweltpolitik an einem Strang zieht.“ Gabriel betonte: „Weil die Hersteller die umweltgerechte Entsorgung übernehmen, werden die Kommunen organisatorisch und finanziell entlastet. Für höhere Abfallgebühren, wie hier und da angedroht, gibt es keine Rechtfertigung.“
Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) haben die Organisation der bundesweiten Rücknahmemöglichkeit vorangetrieben. „Mit dem Elektro-Altgeräte-Register EAR hat die deutsche Elektroindustrie einen der wichtigsten Grundpfeiler für die effiziente Wahrnehmung der Produktverantwortung konzipiert, finanziert, aufgebaut und in den Regelbetrieb geführt“ sagte Hans-Joachim Kamp, Vorsitzender des gemeinsamen ZVEI-/ BITKOM Vorstandskreises Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. […]

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3. Bundesgerichtshof zu Verträgen über R-Gespräche

BGH PM Nr. 44/06 vom 16. März 2006 zum Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.
Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei." Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.
Die Beklagte unterhält einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an. Die Beklagte müsse sich jedenfalls das Verhalten ihrer Tochter nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.
Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV*). Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.

Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB** nicht besteht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.

Vorinstanzen: AG Würzburg - Urteil vom 15. Februar 2005 – 16 C 2202/04 ./. LG Würzburg - Urteil vom 29. Juni 2005 – 42 S 486/05

* § 16 Abs. 3 TKV: Nachweis der Entgeltforderungen
(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

** § 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der hier maßgeblichen, 2003 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2)...
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) und (5) …

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4. Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar [Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – ]

Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt. Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.

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5. Spezial zur Cebit März 2006

Der DeutscheAnwaltVerein (DAV) hat zur Cebit in diesem Monat mehrere Pressemitteilungen (PM) mit Bezug auf IT und Internet- Auktionen herausgegeben. Die Texte werden hier auf einer Sonderseite zusammen gefasst.

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