- Juli 2005 - © 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 1. Abgaben auf Multifunktionsgeräte belasten Hersteller und Kunden Nach PI www.bitkom.org
(Berlin, 7. Juli 2005) – Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Urheberrechtsabgaben auf Multifunktionsgeräte ist aus Sicht des Bundesverbands Informationswirtschaft,
Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) ein harter Schlag gegen Hardware-Hersteller und die Käufer von Hightech-Produkten. „Die Höhe der Abgabe steht in keinem Verhältnis zum Preis der Geräte“, sagte
BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. „Den Unternehmen entstehen übermäßige Belastungen und die Kunden müssen mit höheren Preisen rechnen.“ Sollte das Urteil Bestand haben, drohen den Herstellern
Zahlungen von rund 120 Millionen Euro pro Jahr. Das beklagte Unternehmen Hewlett-Packard wird gegen das Urteil Revision einlegen. Die endgültige Entscheidung muss dann der Bundesgerichtshof treffen. Das
Oberlandesgericht Stuttgart hatte am Mittwoch in einem Musterprozess entschieden, dass die Produzenten für Multifunktionsgeräte eine Urheberrechtsabgabe zahlen sollen. Geklagt hatte die
Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen die Hewlett-Packard GmbH. Die Abgabe beträgt laut Urteil mindestens 38,35 Euro pro Gerät. Für Geräte mit Farbfunktion gilt der doppelte Betrag in Höhe von 76,70
Euro, der sich je nach Leistung auf 613 Euro pro Stück erhöhen kann. Multifunktionsgeräte vereinen unterschiedliche Anwendungen wie Drucken, Kopieren, Scannen und Faxen. Die Geräte sind heute schon zu
Preisen ab 50 Euro im Handel erhältlich. © 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 2. Software-Patente - Chance verpasst für eine einheitliche Patent-Praxis Rechtsunsicherheiten und Wettbewerbsverzerrungen bleiben, Komplette Ablehnung jedoch besser als starke Einschränkung des Patentschutzes Nach PI www.bitkom.org (Berlin, 6. Juli 2005) – Der Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) bedauert die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Richtlinie über die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen – so
genannte Software-Patente – abzulehnen. „Damit wurde die große Chance vertan, die unterschiedlichen Regelungen in den 25 Ländern zu harmonisieren“, sagte BITKOM-Vizepräsident Heinz-Paul Bonn. „Es ist ein
Trauerspiel, dass in der hitzigen Diskussion zwischen strikten Gegnern und Befürwortern eine ausgewogene rechtliche Einigung nicht mehr möglich war. Mehr als drei Jahre Arbeit sind somit vergebens gewesen.“
Die Ablehnung der Richtlinie hat aus Sicht des Verbandes jedoch auch eine positive Seite: Eine Einschränkung des bestehenden Patenschutzes – wie sie durch zahlreiche Änderungsvorschläge bezweckt worden
war – konnte immerhin verhindert werden. „Wäre die Richtlinie mit diesen Änderungen durchgesetzt worden, hätte dies der gesamten Industrie schwer geschadet“, sagte Bonn. Ließen sich Innovationen in Europa
nicht mehr schützen, würde ein wichtiger Anreiz fehlen, hier zu investieren. So investieren beispielsweise einige europäische Telekommunikationsunternehmen mehr als 90 Prozent ihrer Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen in Innovationen, die unter den Begriff der computerimplementierten Erfindungen fallen. „Zudem können sich gerade Mittelständler mit Hilfe von Patenten besser gegenüber größeren
Konkurrenten abgrenzen und ihre Produkte leichter vermarkten“, so Bonn. Die mittelständischen Unternehmen und Großkonzerne im BITKOM hatten sich unter der Moderation von Mittelstandssprecher Bonn auf eine
einheitliche Position geeinigt und den Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rats weit gehend unterstützt. […] © 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 3. Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit (Abruf pornographischer Daten) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - PM Nr. 43/05 (Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel) Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat,
verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der
Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem
solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Sachverhalt: […] Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der
Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten u. a. mit pornographischem
Inhalt zugegriffen worden war. […] Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt. […] Die Revision
der Beklagten hatte Erfolg. Entscheidung: Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht
verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte.
Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der
langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist. Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2004 - 7 Sa 1243/03 -Anmerkung ( RA Siegfried Exner, Kiel):
In tatsächlicher Hinsicht erweist sich die Rechtsdurchsetzung in Prozessen wegen privater Nutzung des dienstlichen Internetzugangs oft als schwierig: Als Vorfrage zur gerichtlichen Klärung ist immer zu prüfen, ob die vom Arbeitnehmer erhobenen Daten auch gerichtlich verwertet werden dürfen. Hier kann sowohl die betriebliche Mitbestimmung als auch datenschutzrechtliche Belange eine erhebliche Rolle spielen. Insoweit ist die Frage, ob ein Verbot vorlag und auch wirksam durchgesetzt wurde aber erheblich und vom Gericht zu klären, bevor die Beeinträchtigung der materiellen Arbeitsleistung geklärt wird.
Im Vorfeld kann in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen nur geraten werden, eine rechtssichere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen. In kleineren Unternehmen sollte eine entsprechende
Arbeitsanweisung vorliegen. Diese Regelungen müssen auch mitgeteilt werden und sollten zugleich auch über die Zulässigkeit und Durchführung von Kontrollen eine Aussage treffen.
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