- Februar 2006 - © 2006 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
[HOME] 1. Kauf im Internet: Bei Rücksendung Geld zurück Aus Presseservice des DAV - www.anwaltverein.de ( 02/06 ) Berlin (DAV). Im
Internetversandhandel gilt bei Rücksendung die Geld-zurück-Garantie. Eine Verschleierung dieses Grundsatzes durch irreführende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht erlaubt. Dies
geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 (Az.: VIII ZR 382/04) hervor, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.
In dem Fall ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhandels. Darin war das Rückgabeverfahren geregelt. Dort hieß es, dass bei Nichtmitteilung eines
bestimmten Wunsches der Rückgängigmachung der Wert der Rücksendung dem Kundenkonto gutgeschrieben werde. Nach Ansicht des Klägers wurde damit der Eindruck erweckt, dass der Kunde weitere Waren bestellen
müsse, um in den Genuss der Gutschrift zu kommen. Die Richter urteilten verbraucherfreundlich: Sie untersagten die Verwendung der Klausel mit der Begründung, dass ein zurückgewährender Kaufpreis
„unmittelbar in die Hände des Kunden“ gelangen müsse. Im vorliegenden Fall müsse sich der unbefangene Leser aber fragen, welche Wünsche geäußert werden könnten, um das Geld zurück zu bekommen. Eine solche
Klausel sei unverständlich und daher unzulässig. Man sollte auf seine Rechte als Verbraucher bestehen. Dies gilt auch und gerade im Internethandel. Falls es Probleme gibt, benennt die Deutsche
Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 EURO/min.) Anwälte und Anwältinnen oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de. +© 2006 kanzlei-exner.de, kiel [TOP]
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