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[HOME] 1. BITKOM kritisiert geplante Abschreibungsregeln für betriebliche Software Längere Abschreibungsfristen belasten die Unternehmen Nach PI www.bitkom.org (Berlin, 2. August 2005) – Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation
und neue Medien (BITKOM) kritisiert den geplanten Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Bilanzierung und Abschreibung von betrieblich genutzter ERP-Software. „Der Entwurf enthält noch
wirtschaftsschädliche Regelungen und unnötige Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. So wirke eine Abschreibungsfrist von fünf Jahren
für ERP-Software nachteilig für die Unternehmen. Mit Blick auf andere Länder wäre eine Abschreibung über drei bis fünf Jahre angemessen. Die USA gehen für Software von einer dreijährigen Nutzungsdauer aus,
in Frankreich kann Software in nur zwölf Monaten abgeschrieben werden. Darüber hinaus verlegt die Finanzverwaltung den Abschreibungsbeginn auf den Abschluss der Implementierung. Dies steht im Widerspruch zum
Grundsatz, wonach die Abschreibung beginnt, wenn das Wirtschaftsgut an den Nutzer überlassen wird. „Ein solch später Abschreibungsbeginn kann die Frist faktisch auf sieben bis acht Jahre verlängern“,
kritisiert Rohleder. Das BMF will in Kürze eine bundesweite Verwaltungsregelung zur Bilanzierung und Abschreibung von ERP-Software vorlegen. Bei ERP-Software handelt es sich um Computer-Programme, die
betriebliche Prozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft oder Beschaffung abbilden. Ende vergangenen Jahres hatten einige Landesfinanzverwaltungen umfangreiche Aktivierungspflichten für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung von ERP-Software gefordert und die durchschnittliche Abschreibungsdauer für diese Produkte auf zehn Jahre verlängert. Umfangreiche Aktivierungspflichten und lange
Abschreibungspflichten erhöhen die Steuerbelastung der Software-Nutzer. Außerdem gefährden sie das Ziel der Abschreibung, Mittel für die Ersatzbeschaffung veralteter Produktionsmittel freizusetzen. […]
© 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] 2. Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden (Call-by-Call)
BGH PM Nr. 115/2005 vom 18. August 2005 zum Urteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 3/05 Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht
zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes Telekommunikationsunternehmen (sog.
Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für
Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das
Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe beziehungsweise
Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu
erkennen. Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene Plattform in Anspruch genommen worden.
Sie vertrat die Auffassung, zwischen dem Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber andererseits komme durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ein Vertrag über
die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen zustande. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines
Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die
Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver
Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens
gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn
dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines
Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dar. Vorinstanzen: AG Brandenburg - 37 C 341/04 ./.LG Potsdam - 7 S 132/04
© 2005 kanzlei-exner.de, kiel [TOP][HOME] 3. Auch einmalige unerwünschte Werbe- E- Mails unzulässig Aus Presseservice des DAV - www.anwaltverein.de ( 48/05 ): August 2005 Berlin (DAV). Nahezu jeder, der über eine e-mail Adresse verfügt, kennt das Problem: Regelmäßig erhält man eine Vielzahl von
Werbe-E-Mails, die nicht nur unerwünscht, sondern auch lästig sind. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Empfänger befugt, den Absender zum Unterlassen aufzufordern. Eine solche
Unterlassenserklärung muss der Absender abgeben und bei Verstößen sogar zahlen, wie die Deutsche Anwaltauskunft unter Berufung auf das Urteil vom 22. September 2004 (AZ: I-15 U 41/04) mitteilt. In dem
konkreten Fall erhielt ein Rechtsanwalt eine Werbe-E-Mail. Der Empfänger hatte aber kein Interesse an diesem Angebot und wollte in Zukunft auch keine weitere E-Mail-Werbung von dem Absender bekommen. Daher
forderte er diesen zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ auf. Mit der Unterzeichnung erkennt der Spammer an, bei künftigen Verstößen einen bestimmten Betrag an den Betroffenen zu zahlen.
Zwar verzichtete der Absender auf weitere Werbe-E-Mails an den Empfänger, unterzeichnete allerdings die Unterlassungserklärung nicht. Der Anwalt beantragte vor Gericht, den Absender zur Abgabe der Erklärung
und im Falle eines Zuwiderhandelns zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verurteilen. Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte bekam er nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht.
Die Richter stellten fest, dass bereits in der Übersendung einer einzigen Werbenachricht ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis ein Eingriff in die Rechte des Empfängers vorliegt. Den Anspruch auf eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen den Absender einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail begründete das Gericht mit der Spam-Mail-Flut. Zwar sei eine einzelne E-Mail nicht so gravierend, jedoch
dürfte diese einzelne Werbemail nicht isoliert betrachtet werden. Der Anteil der sogenannten Spam-Mails liege nach einer Studie im Februar 2004 weltweit etwa bei zwei Dritteln aller Mails. Jede einzelne
Werbe-E-Mail sei damit Teil des nach Auffassung der Allgemeinheit zu bekämpfenden Spamming. Bei vielen Werbe-E-Mails dürfte es schwierig sein, sich dagegen zu wehren. Aber insbesondere bei deutschen
Absendern kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen, wie dieser Fall zeigt. Den passenden Anwalt hierfür findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18
05 (0,12 EURO/min.) oder unter www.anwaltauskunft.de.
Dort findet man den passenden „EDV-Rechtler“ in der Nähe.
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