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[HOME] 1. BGH: Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“ PM des Bundesgerichtshofs vom 27.
April 2006 (www.bundesgerichtshof.de)
Beschlüsse vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05 Sachverhalt:
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.
Löschungsverfahren:
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.
Entscheidung:
Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.
Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den
Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf
im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt.
Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als
nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003
bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also
differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben. Bundespatentgericht - Beschlüsse vom
3. August 2005 - 32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04
2. Datenschutzlücken in der Wirtschaft schließen Jedes fünfte Unternehmen verstößt laut Pressemitteilung von www.bitkom.org
gegen geltendes Recht (Berlin, 21. April 2006 ) – Beim korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten in Unternehmen bestehen in Deutschland noch immer erhebliche Defizite. Obwohl der Transfer dieser Daten zur täglichen Routine in nahezu allen Unternehmen gehört, wird – häufig aus Unkenntnis – der gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz vernachlässigt. Aktuelle Studien zeigen, dass sich etwa jedes fünfte Unternehmen nicht an die geltenden Bestimmungen hält. „Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist oft rechtswidrig“, sagt Kai Kuhlmann, Datenschutzexperte beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). „Eine Datenübermittlung, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand mit Bußgeldern oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.“ Noch immer würden zu viele Unternehmen die Bedeutung des Datenschutzes unterschätzen und damit auch das Vertrauen von Kunden und Partnern riskieren.
Der BITKOM widmet sich jetzt in zwei neuen Publikationen dieser Problematik: „Übermittlung personenbezogener Daten – Deutschland, EU und Drittländer“ und „Verfahrensverzeichnis und
Verarbeitungsübersicht“. Mit diesen beiden Leitfäden können Unternehmen ihre Datenverarbeitungsprozesse an die rechtlichen Anforderungen anpassen. Zudem sorgt die konsequente Umsetzung der
BITKOM-Empfehlungen für transparente und nachvollziehbare interne Prozesse. Hinweis: BITKOM veröffentlicht kostenlose Praxis-Leitfäden zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen 3. BGH: Keine Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften PM des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006 (
www.bundesgerichtshof.de) Urteil vom 6. April 2006 – I ZR 125/03 Sachverhalt:
Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 EURO pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.
Prozessverlauf:
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof
hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht
besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung - zumindest auch – gezielt an
Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt worden sei, zu mehr als 50% aus Kindern und Jugendlichen bestehe.
Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche
Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung
angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf
sie zukämen. Dem werde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar seien. Diese Ungewissheit habe dadurch ein besonderes Gewicht bekommen, dass der Verbraucher die
tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung erfahre. Aus diesen Gründen sei eine gezielt an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis
angegeben wird, grundsätzlich wettbewerbswidrig. Vorinstanzen: LG Hamburg - Urteil vom 14. Mai 2002 – 312 O 845/01; Hanseatisches OLG Hamburg - Urteil vom 10. April 2003 – 5 U 97/02
§ 4 Nr. 2 UWG lautet wie folgt: „Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder
Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.“ 4. BITKOM: High-Tech-Strategie stellt Weichen für effizientere Forschungsförderung PM
www.bitkom.org Berlin, 5. April 2006 Bernhard Rohleder,
Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM), kommentiert den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur High-Tech-Strategie: „Die
ITK-Branche begrüßt, dass die Bundesregierung ihre bisherigen Ankündigungen zur High-Tech-Strategie so schnell konkretisiert. Vorbildlich ist aus BITKOM-Sicht die Koordination der Einzelmaßnahmen über die
Ressortgrenzen hinweg. Dies stellt die Weichen für eine effizientere Verwendung der Forschungsmittel.“ „Erfreulich ist die Konzentration des Programms auf die wichtigsten Querschnittstechnologien.
Diese sollten jedoch gemäß ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung gefördert werden.“ „Besonders freuen wir uns darüber, dass die Finanzierungsmöglichkeiten und damit auch die Innovationskraft
mittelständischer Unternehmen verbessert werden sollen. Dies ist der richtige Ansatz, um Wachstum und Beschäftigung in Deutschland zu fördern.“
Hinweis: Mehr zu dem Thema Forschungsvertrag erfahren Sie auf der Seite www.forschungsvertrag.de © 2006 kanzlei-exner.de, kiel
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